Argumentation zur Doppelmessung von Gasheizungsanlagen

Infos zur Feuerungs-Anlage:
Das Gerät ist ein Wärmeerzeuger für (Erd)-Gas-Zentralheizung und Warmwasserbereitung mit einem 60 Liter Brauchwasser-Vorratsspeicher, einer Nennleistung von 21 kW:
Gas-Wandkessel BTFS-LN-AE21 der Firma UNICAL, D-71665 Vaihingen

Der Hersteller bescheinigt, dass diese Anlage folgenden europäischen Richtlinien entspricht:
1 Gasgeräterichtlinie (90/396/EWG),
2 RL über elektromechanische Verträglichkeit (89/336/EWG),
3 RL zum Wirkungsgrad als Niedrigtemperaturkessel (92/42/EWG).

und dass das Gerät den Anforderungen der 1.BimschV (Kleinfeuerungsanlagenverordnung)
vom 01.01.1998 entspricht
1 §7 allgemeine Anforderungen,
2 §7, Absatz 2 Begrenzung der Emission an Stickoxyden,
3 §11 Begrenzung der Absatzverluste.

Diese Anlagen sind in mehr als 50 Häusern des 1998/1999 errichteten Wohngebietes Gruscheweg in 15366 Neuenhagen bei Berlin installiert worden.

Wartung der Anlagen:
Die Anlage wurden betriebsbereit und eingemessen vom Errichter an die Eigentümer bei Einzug in die Häuser übergeben.
Alle Eigentümer haben einen Servicevertrag mit einer Wartungsfirma abgeschlossen, nach dem die Anlagen einmal jährlich vermessen, erforderlichenfalls instandgesetzt und entsprechend den Vorschriften des BImschG neu eingestellt werden.
Die Leistungen der Wartungsfirma, die in ca. einer Stunde zuzüglich Anfahrtzeit erbracht werden, werden durch den Vertragspartner, dem Eigentümer der Anlage, nach Rechnungslegung bezahlt.
In der Rechnung sind die Leistungspositionen nachvollziehbar und verständlich aufgeführt, der Betrag beläuft sich auf ca. 90€.

Würde die Wartungsfirma „nur“ eine Messung vornehmen, betrüge der in Rechnung gestellte Leistungsbetrag eine Arbeitszeit von ca. 15 Minuten zuzüglich Anfahrtskosten pro km.

Die Istwerte der Anlage verändern sich während der Betriebszeit um die in der Gerätedokumentation aufgeführten Werte und werden durch Service- und Einstellungsarbeiten diesen wieder angeglichen.
Sie liegen wesentlich unter den vom BimschG geforderten Werten.
Die Anlage selbst verfügt über Regeleinrichtungen, die bei Überschreiten kritischer Werte die Anlage automatisch abschaltet.

Die Wartungsfirmen führen Abgasmessungen gemäss BImschG durch, die Istwerte bewegen sich in fogenden Grössen:

1 Abgasverluste Soll < 5% Ist ca. 6%
2 Kohlenmonoxyd CO Soll < 500 ppm Ist ca. 24 ppm
3 Kohlendioxyd CO2 Soll < 11,9 %, Ist: ca 7 %
4 Stickstoffmonoxyd NO Soll < 80 mg/kwh Ist ca. 7 ppm
5 Abgastemperatur
geräteabhängig)
Soll < 220 Grad Ist ca. 125 Grad


Die gemessenen Anlagenwerte werden in einem unterschriebenen Protokoll dem Eigentümer ausgehändigt, sodass dieser über das gesetzeskonforme Funktionieren seiner Anlage informiert ist.


Die Wartungsfirmen haben zur Durchführung ihrer Tätigkeit eine Gewerbegenehmigung, sie sind Mitglied in der Handwerkskammer und haben eine sogenannte Gaskonzession.

Die Tätigkeit der Wartungsfirmen garantiert das Wirken diese Kleinfeuerungsanlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (BimschG u.a.).

Bezirksschornsteinfeger
Nach der oben beschriebenen jährlichen Wartung und Einmessung der Anlagen durch die Wartungsfirma meldet sich der Bezirksschornsteinfeger zu einem jährlichen Messtermin an. Er bezieht sich dabei auch auf das BImschG, § 15, in dem wiederkehrende Messungen an den definierten Anlagen durch den Gesetzgeber vorgeschrieben sind.
Er kommt also, ohne durch die Eigentümer beauftragt worden zu sein, in das private Wohnhaus.

An diesem Termin nimmt er Messungen zum Gehalt an
1 Kohlenmonoxyd,
2 Kohlendioxyd,
3 Sauerstoff,
4 Abgas- und Verbrennungslufttemperatur vor.
Diese Messungen dauern ca. 15 Minuten.

Die zu messenden Parameter sind die gleichen, die bereits die Wartungsfirma gemessen hat. In seiner Bescheinigung stellt er nochmals das fest, was die Wartungsfirma bereits in ihrem Protokoll bestätigt hat, nämlich dass die Anlage den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Für diese Tätigkeit legt er den Anlageneigentümern auf der Grundlage einer KüGebO des Landes Brandenburg eine Rechnung vor, die sich wie folgt aufschlüsselt:

Grundgebühr pro Gebäude 9,24€
Grundgebühr pro Schornstein 0,33€
Arbeitsgrundgebühr 7,37€
Abgasleitung 1,77€
Abgas- und Emmissionsmessung 22,28€
MWSt 6,56€
Gesamt 47,55€


Die einzelnen Positionen sind undurchsichtig und in keiner Weise für den Rechnungsempfänger nachvollziebar.

Dieser Betrag für eine 15-minütige Messarbeit ohne Einstellungen an der Anlage beträgt mehr als 50% des Betrages, den die Wartungsfirma für eine 60-minütige Serviceleistung erhält, die Messung, Einstellung und Serviceleistungen includiert.
Während die Servicefirma für 15 Minuten Leistungen ca. 23€ in Rechnung stellt, fordert der Bezirksschornsteinfeger für seine 15-minütige Leistung ca. 50€, also doppelt soviel!

Der Bezirksschornsteinfeger kassiert für eine nicht notwendige, da bereits durchgeführte Messung, noch einmal und doppelt soviel Geld vom Anlageneigentümer!

Schlussfolgerung
Die in allen, seit Ende der neunziger Jahre errichteten Wohnhäusern vorhandenen modernen Kleinfeuerungsanlagen, die vom Hersteller gesetzeskonform ausgeliefert und durch geprüfte Handwerksunternehmen gewartet werden, machen die jährlich wiederholten Kontrollen der Anlage durch den Bezirksschornsteinfeger überflüssig.


Die durch den Bezirksschornsteinfeger gestellte Rechnung an den Anlageneigentümer darf, wenn überhaupt, nicht an diesen, sondern muss an den Staat gestellt werden, da dieser der Auftraggeber ist.

Der Betreiber (Eigentümer) der Anlage kommt der gesetzlichen Prüfanordnung dadurch nach, dass er ein zertifiziertes Wartungsunternehmen für die Messungen beauftragt und das Unternehmen die Gesetzeskonformität nachweist und bescheinigt.

Diese Leistung der Wartungsfirma wird, da notwendig, durch den Betreiber bezahlt.

Die nochmalige Bezahlung derselben, nicht notwendigen Leistung an den Bezirksschornsteinfeger, noch dazu mit nahezu doppeltem Satz, ist nicht nur sittenwidrig, sondern stellt eine grandiose Verbraucherabzockung dar.

Leider reagieren deutsche Politiker und Dienststellen nur sehr zurückhaltend oder gar nicht auf diese Verfahrensweisen.

In einigen Fernsehsendungen, auf verschiedenen Internetseiten wird dieses Problem thematisiert.

Offensichtlich müssen hier von den gesetzgebenden Parteien Besitzstände angegriffen werden, die möglicherweise Wählerstimmen kosten können, oder man wartet auf Druck von aussen.

Bundesweit häufen sich die Klagen der Verbraucher über diesen Zustand.
Die Europäische Kommission hat nunmehr aufgrund einer Reihe von weiteren Beschwerden und Petitionen an das Europäische Parlament die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem europäischen Recht überprüft.

Nach dieser Prüfung hat die Kommission ein förmliches Schreiben an die deutsche Regierung gerichtet, in dem sie auf Bedenken hinsichtlich des deutschen Schornsteinfegergesetzes hinweist und die deutsche Regierung zu einer Stellungnahme auffordert.
Sobald diese Stellungnahme vorliegt, wird die Kommission darüber entscheiden, wie in dieser Angelegenheit weiter verfahren wird. Die Kommission hat die Möglichkeit, gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts zu erheben.
Die Bedenken beziehen sich insbesondere darauf, dass die deutsche Rechtslage es einerseits Schornsteinfegern aus anderen Mitgliedsstaaten der Union unmöglich macht, ihre Dienste in Deutschland anzubieten und es andererseits deutschen Schornsteinfegern nicht möglich ist, ihre Dienstleistungen außerhalb Deutschlands zu erbringen.

Die Kommission hat die deutsche Regierung auch darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikel 45 des EG-Vertrages angesehen werden kann, und dass die genannten Einschränkungen nicht mit Erwägungen des Gesundheits- und Brandschutzes gerechtfertigt werden können.

Um die Bürgerbetroffenheit auch konkret zu dokumentieren, haben wir in unserem Wohngebiet bereits über 50 Unterschriften gesammelt, die eine Änderung dieses Zustandes einfordern.

Auf unsere Anschreiben an das Brandenburger Wirtschaftsministerium, an das Bundes-Verbraucherschutzministerium und an Frau Dr. Merkel liegen bis zum heutigen Tage noch keine Antworten vor.

Neuenhagen, 13.06.2003

Heinz Scharf, Bischofsheimer Strasse 75, 15366 Neuenhagen, (im Bild : links)
Frank Drechsel, Bischofsheimer Strasse 177, 15366 Neuenhagen (im Bild : rechts)






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