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Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg XXXXXX XXXXXX XXXXXX Fax: 0331/866-XXXX Tel: 0331/866-XXXX |
| Ihr Zeichen 13.06.2003 |
Ihre Nachricht vom Neuenhagen 13.06.2003 |
unser Zeichen scha 17.06.2003 |
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Schornsteinfegermonopol Ihr Schriftsatz vom 13.06.2003 Sehr geehrte Frau Andrehs, für Ihre Antwort zu den aufgeworfenen Fragen bedanke ich mich. Da Ihre Argumentation m.E. nach nicht vollständig das Problem abdeckt, gestatten Sie mir folgende Bemerkungen verbunden mit der Bitte, auch diese einer Prüfung zu unterziehen. Der Hersteller der Firma UNICAL bescheinigt, dass diese Anlagen mit einer Nennleistung von 21 kW folgenden europäischen Richtlinien entsprechen: 1 Gasgeräterichtlinien (90/396/EWG) 2 Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG) 3 Richtlinie zum Wirkungsgrad als Niedrigtemperaturkessel (92/42/EWG) und dass das Gerät den Anforderungen der 1.BImschV (Kleinfeuerungsanlagenverordnung) vom 01.01.1998 entspricht: 1 § 7 allgemein Anforderungen, 2 § 7 Abs. 2 Begrenzung der Emission an Stickoxiden, 3 § 11 Begrenzung der Abgasverluste. In den §§ 3 und 4 des BimschG wird definiert, dass damit unserer computergesteuerten Feuerungsanlagen zu den "nichtgenehmigungsbedürftigen" Anlagen gehören, da sie weniger als 120 Kilowatt Heizleistung besitzen und nach Art, Ausmaß oder Dauer nicht geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft bzw. erhebliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen oder herbeizuführen. Trotzdem erfolgen in staatlichem Auftrag gemäss §15 1. BImschV wiederholende Messungen. Nunmehr sagt aber der § 52, Absatz 4 des BimschG aus, dass, wenn die Maßnahme die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage betrifft, in diesen Fällen die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlung ergeben, dass 1. Auflagen oder Anordnungen aus dem Gesetz nicht erfüllt worden oder 2. Auflagen oder Anordnungen nach dem Gesetz geboten sind. Der Bezirksschonsteinfeger nimmt Messungen vor zum Gehalt an 1 Kohlenmonoxyd, 2 Kohlendioxyd, 3 Sauerstoff, 4 Abgas- und Verbrennungslufttemperatur vor. Diese Messungen dauern ca. 15 Minuten. In seiner Bescheinigung stellt er fest, dass die Anlage den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Damit ist er nach § 52, Absatz 4 BImschG nicht berechtigt, dem Betreiber eine Rechnung zu stellen. Für diese Tätigkeit legt er aber dennoch dem Anlageneigentümern auf der Grundlage einer KüGebO des Landes Brandenburg eine Rechnung vor, die durch den Betreiber in Unkenntnis der Gesetze bezahlt wird. Diese Rechnung schlüsselt sich wie folgt auf: |
| Grundgebühr pro Gebäude: | 9,24€ |
| Grundgebühr pro Schornstein | 7,37€ |
| Arbeitsgrundgebühr | 7,37€ |
| Abgasleitung | 1,77€ |
| Abgas- und Emmissionsmessung | 22,28€ |
| MWSt | 6,56€ |
| Gesamt | 47,55€ |
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Unabhängig davon, dass die einzelnen Positionen undurchsichtig und in keiner Weise für den Rechnungsempfänger nachvollziebar sind, ist in diesem Fall der Übereinstimmung der Messparameter mit den gesetzlichen Vorschriften dem Anlagenbetreiber keine Rechnung zu legen, diese Rechnung ist also gesetzeswidrig. Dieser Betrag für eine 15-minütige Messarbeit ohne Einstellungen an der Anlage beträgt mehr als 50% des Betrages, den die Wartungsfirma für eine 60-minütige Serviceleistung erhält, die Messung, Einstellung und Serviceleistungen includiert. Während die Servicefirma für 15 Minuten Leistungen ca. 23€ in Rechnung stellt, fordert der Bezirksschornsteinfeger für seine 15-minütige Leistung ca. 50€, also doppelt soviel! Die Wartungsfirmen führen vor und nach der Wartung Abgasmessungen gemäss BImschG mit Messgeräten durch, die von den gleichen Herstellern stammen, von denen auch der Bezirksschornsteinfeger seine Messgeräte bezieht. Die Istwerte bewegen sich in folgenden Grössen: |
| 1 | Abgasverluste | Soll < 5% | Ist ca. 6% |
| 2 | Kohlenmonoxyd CO | Soll < 500 ppm | Ist ca. 24 ppm |
| 3 | Kohlendioxyd CO2 | Soll < 11,9 %, | Ist: ca 7 % |
| 4 | Stickstoffmonoxyd NO | Soll < 80 mg/kwh | Ist ca. 7 ppm |
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Abgastemperatur geräteabhängig) |
Soll < 220 Grad | Ist ca. 125 Grad |
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Die Istwerte der Anlage verändern sich während der Betriebszeit um die in der Gerätedokumentation aufgeführten Werte und werden durch Service- und Einstellungsarbeiten diesen wieder angeglichen. Sie liegen damit wesentlich unter den vom BimschG geforderten Werten. Die Anlage selbst verfügt über Regeleinrichtungen, die bei Überschreiten der vom Hersteller vorgegebenen Werte, die weit unter den gesetzlich zulässigen liegen, die Anlage automatisch abschaltet. Die gemessenen Anlagenwerte werden in einem unterschriebenen Protokoll dem Eigentümer ausgehändigt, sodass dieser über das gesetzeskonforme Funktionieren seiner Anlage informiert ist. Die Wartungsfirmen haben zur Durchführung ihrer Tätigkeit eine Gewerbegenehmigung, sie sind Mitglied in der Handwerkskammer und haben eine sogenannte Gaskonzession. Die Tätigkeit der Wartungsfirmen garantiert das Wirken dieser Kleinfeuerungsanlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (BimschG u.a.). . Die Leistungen der Wartungsfirma, die in ca. einer Stunde zuzüglich Anfahrtzeit erbracht werden, werden durch den Vertragspartner, dem Eigentümer der Anlage, nach Rechnungslegung bezahlt. In der Rechnung sind die Leistungspositionen nachvollziehbar und verständlich aufgeführt, der Betrag beläuft sich auf ca. 90€. Schlussfolgerungen: 1. Die doppelte Messung durch Schornsteinfeger und Service-Unternehmen ist sinnlos und belastet den Verbraucher doppelt. Die vorbeugende Wartung der Anlagen durch das Wartungsunternehmen erzwingt einen messtechnischen Soll-Istvergleich, der zum Einregulieren der Anlage entsprechend Hersteller- und Gesetzesforderungen dient. Die zusätzlichen Messungen des Bezirksschornsteinfegers dienen lediglich einer nachrangigen Istbestätigung und sind damit völlig obsolet. 2. Das Stellen einer Rechnung durch den Bezirksschornsteinfeger für seine nicht vom Betreiber beauftragten Messungen ist bei gesetzeskonformen Anlagen unzulässig und gesetzeswidrig. 3. Messmethoden, Messparameter und Messmittel beider Einrichtungen sind objektiv und identisch. Die Wartung dient ja gerade dazu, Gesetzeskonformität herzustellen, was durch die objektive Messung bestätigt wird. 4. Seit dem Zeitpunkt des von Ihnen angeführte Urteils (September 1998) hat sich die Heizungsanlagentechnik mit ihrem übergrossen Anteil an elektronischer Steuerungstechnik und das zugehörige Instrumentarium erheblich weiter entwickelt, sodass die damaligen Verhältnisse in keiner Weise auf heutige Verhältnisse übertragbar sind. 5. Ihrem Vorschlag, eine Wartung der Anlage erst nach der durch den Bezirksschornsteinfeger festgestellten Notwendigkeit durchführen zu lassen ist dasselbe, als wenn Sie mir vorschlagen, bei meinem PKW Durchsichten erst dann machen zu lassen, wenn der TÜV es für notwendig hält. Nur die Tätigkeit der Wartungsfirmen trägt überhaupt dazu bei, dass die Emmissions- und Immissionswerte der Anlagen über die gesamte Betriebszeit weit unter den gesetzlichen Grenzwerten bleiben. Ihrem Vorschlag zu folgen heisst aber alle Anlagen bis an die Obergrenze der Limite zu fahren, bevor eine Wartung einsetzt. Das kann doch wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sein! 6. Das gesetzlich vorgeschriebene Misstrauen des Bezirksschornsteinfegers gegenüber den Messergebnissen der Wartungsfirma bedeutet Misstrauen gegenüber den von der Wartungsfirma verwendeten Methoden und Messinstrumentarien; damit dürfte er aber auch seinen eigenen Methoden und Messinstrumentarien nicht trauen, da diese die gleichen sind. Welcher Seite soll nun Objektivität und Unabhängigkeit zugewiesen werden? Die Zeit zur Überdenkung der Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegers angesichts der steigenden Anzahl moderner, nichtgenehmigungspflichtigen Heizungsanlagen ist, wie ich Ihnen oben dargelegt habe, überfällig. Zum Sparen gehören schließlich nicht nur Ausgabenbegrenzungen und Einnahmenerweiterungen sondern auch notwendige strukturelle Adaptionen. Die Einschränkungen im täglichen Leben, die die Bürger zunehmend tragen müssen, provozieren nun auch in verschärfter Weise offensichtliche Ungerechtigkeiten, die bislang weniger thematisiert wurden. Lösungen sollten nicht erst durch die Strasse, sondern besser durch eine entsprechende Politik herbeigeführt werden. In diesem Sinne bitte ich Sie, die Gesamtheit der Problematik, die ich hier nur anhand der mehr als 50 Bürgermeinungen unseres Wohngebietes dargestellt habe und die ähnlich in anderen Bundesländern anhängig ist, als zu lösende Aufgabe zu betrachten. Ich würde mich freuen, wenn wir die Korrespondenz fortsetzen könnten. Mit freundlichen Grüssen Heinz Scharf |
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