BEVEKO

Dipl.-Ing. Heinz Scharf Ingenieurgesellschaft
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Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg

Herr Gerd Belger

Heinrich-Mann-Allee 107


14473 Potsdam


per e-mail: gerd.belger@mw.brandenburg.de



Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen Neunhagen, den

555/14-03 22.09.2003 hscha 04.12.2003





Sehr geehrter Herr Belger!


Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22.09.2003.

Da ich mehrere Wochen nicht im Lande war, kann ich Ihnen erst jetzt antworten.


Ihrer Auffassung, dass die Länder Brandenburg und Berlin die Gesetze nicht ignorieren können, stimme ich natürlich voll zu, aber leider tun sie genau das!

Sowohl das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) als auch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werden von beiden Ländern missachtet.


Darüber kann auch nicht der Sonderfall des Verwaltungsgerichtes Oldenburg, welches Sie zitieren, hinweg helfen.

In diesem Urteil ist vom Gericht die Beanstandungsfreiheit der Heizungsanlage nicht entsprechend gewürdigt worden, da dieser Sachverhalt vom Kläger nicht explizit genannt wurde und das Gericht sich deshalb nicht darauf bezogen hat.


Zur Anwendbarkeit der Vorschriften des § 52(4) BImSchG muss aber der juristische

"Ausnahmetatbestand der Beanstandungsfreiheit" (siehe auch das BVerwG-Urteil 8 C 12/98) gegeben sein, der durch die Messung der Anlage nach § 23 BImSchG in Verbindung mit § 15 der 1.BImSchV (Eingriffsakt) durch den Schornsteinfeger ermittelt, bzw. diagnostiziert wird.


Der § 52 (4) BImSchG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Befreiung von der Kostenpflicht für den Fall der Beanstandungsfreiheit der Anlage.

Es führt kein Weg daran vorbei,

dass das BImSchG die höhere Rechtsnorm ist, weil es ganz grundsätzlich die Emissionen und Immissionen regelt und auch dahingehend Regelungen trifft, wer diese Überwachungsaufgaben wahrzunehmen hat; siehe dazu §52(2) BImSchG und § 15 der 1. BimSchV.


Das SchfG stellt dabei - und wegen der gleichlautenden Ermächtigung des § 52(2) BImSchG - lediglich eine Art "Hilfsgesetz", also eine erweiternde und erläuternde Bestimmung dar, welches die Kompetenzen der Schornsteinfeger zur tatsächlichen Umsetzung der Bestimmungen des BImSchG regelt.

Deshalb ist das BImSchG hier die höhere, weil allgemein und weitergehend definierende und regelnde Rechtsnorm.

Das Gleiche gilt analog auch für die diversen KÜOs der Bundesländer.

Diese Verordnungen, die auf der Ermächtigung des SchfG beruhen, geben nur an, was die Tätigkeiten des BSFM kosten.


Eine Gebührenpflicht hinsichtlich der Messungen der Schornsteinfeger nach dem BImSchG für den Anlagenbetreiber oder Anlagenbesitzer ist nun aber allein aus den KÜOs gar nicht herzuleiten.


Genau diese Zahlungspflicht wird aber im § 52 (4) BImSchG eindeutig geregelt.




Im Übrigen handelt es sich nach § 52 Absatz 6 um die Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Das ist ein Aufgabenbereich, der nicht vom Bürger, sondern vom Staat aus Steuermitteln zu bezahlen ist, es sei denn, den Bürger trifft ein Verschulden.


Zur Gesamtproblematik der gesetzeswidrig erhobenen Schornsteinfegergebühren möchte ich auf einen Aufsatz von Herrn Udo Geier verweisen, den ich als Anlage beifüge.


In diesem Zusammenhang sehe ich auch eine strafrechtlich erhebliche Konsequenz des Verhaltens der Schornsteinfeger, der Aufsichtsbehörden und des Wirtschaftsministeriums:


Eine Straftat der Gebührenüberhebung begeht demnach jeder, der entgegen dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eine unzulässige Gebührenüberhebung veranlasst oder als Verantwortlicher billigend in Kauf nimmt.


Die Schornsteinfeger erheben und kassieren sogenannte „Gebühren“ für nach dem BImSchG nichtgebührenpflichtige Messungen, wobei es sich hier nicht wirklich um Gebühren im Sinne von öffentlichen Abgaben und Gebühren handelt, sondern tatsächlich um Kosten für hoheitliche Überprüfungsmaßnahmen.


Dabei wird die Unwissenheit der Bürger um diese Rechtslage und die Komplexität der Gesetzestexte zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt und stellen ihre Leistung dem Anlagenbetreiber direkt in Rechnung.


Diese derzeitige Praxis ist nicht gesetzeskonform, sie steht unter Strafandrohung.


Das Direktinkasso durch die Schornsteinfeger erfüllt den Tatbestand des § 352 (1) StGB [Gebührenübererhebung],

die Rechnungsstellung an den Anlagenbetreiber durch den Schornsteinfeger erfüllt den Tatbestand des § 352 (2) StGB [Versuch der Gebührenübererhebung].


Gerade den Schornsteinfegern und deren Überwachungs- und Kontrollbehörden müsste dieses Urteil längst bekannt sein, es stammt schließlich aus dem Jahre 1999 und betrifft punktgenau diese Gebührenerhebungsprozedur.


Aus meiner Sicht könnte es auch denkbar sein, dass auch gegen Sie persönlich ein solches Strafverfahren eingeleitet werden könnte, wenn Sie eine illegale Gebührenerhebung unterstützen.


Auch wenn die Staatanwaltschaften solche Strafanzeigen eventuell nicht verfolgen würden, so gibt es doch bereits eine nennenswerte und zunehmende Anzahl von Bürgern, die ein dahinzielendes Klageerzwingungsverfahren zu finanzieren bereit wären.

Es wäre ja hierbei ausreichend, bei einem geeigneten Kandidaten ein Exempel zu statuieren.


Dazu muss es aber meines Erachtens nach gar nicht erst kommen, wenn letztlich die genannten Sachargumente aus technischer, gesetzlicher und administrativer Sicht zu einer vernünftigen und dabei auch gesetzeskonformen Regelung der aufgezeigten Missstände führen.


Ich würde mich freuen, wenn wir weiter im Dialog bleiben.


Wie bisher wird auch dieses Schreiben im Internet veröffentlicht.



Mit freundlichen Grüßen


Heinz Scharf

(Anlage Aufsatz Geier)

WPM$7579.doc 28.01.2004