Hier wurde genau die zentrale Frage, die Kern-Problematik, angesprochen.
Welchen Status sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die "beauftragten Bezirksschornsteinfeger" haben?
Theoretisch wird versucht, eine Zwitter-Konstruktion ins Leben zu rufen. Im Prinzip HANDWERKER, aber bei bestimmten Handlungen dann mit BEHÖRDEN-Funktion. Bevor es das SchfHwG mit dem neuen Instrument des "Feuerstättenbescheids" gab, wurde versucht, mit einem Rechtskonstrukt als "beliehener Unternehmer" die Widersprüche zu überdecken. Feger waren EIGENTLICH Handwerker, die nur mit Sonderrechten HOHEITLICH fegen und kontrollieren sollten. Da der FSB nach § 14 (2) SchfHwG zweifelsfrei ein Verwaltungsakt sein soll, ist zumindest diesbezüglich klar, dass es mit "Beleihung" nicht mehr geht.
Das Grundproblem hierbei beginnt jedoch bereits weit vor der Frage, ob es "Teilzeit-Behörden" überhaupt nach deutschem Recht (insbesondere Artikel 33 (4) GG) geben darf. Soll der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" BEHÖRDEN-Aufgaben übernehmen, handelt er zweifelsfrei NICHT mehr WIRTSCHAFTLICH. Der BUND stützt seine Gesetzgebungsbefugnis jedoch im Wesentlichen auf Artikel 74 (1) Nr. 11 GG als "Recht der WIRTSCHAFT". Bestimmungen, die nun eben eindeutig mit WIRTSCHAFT nichts mehr zu tun haben, können NICHT mehr dieser Kompetenz zugerechnet werden. Eine andere Rechtsgrundlage, nach der der BUND Gesetze z.B. zum Zwecke der "Betriebssicherheit von Feuerstätten" oder dem "Brandschutz" erlassen dürfte, ist in der Verfasssung NICHT gegeben. Ohne RECHTSGRUNDLAGE in der Verfassung kann der Bund jedoch keine RECHTSWIRKSAMEN Gesetze erlassen (siehe Artikel 70 (1) GG). Alle Bestimmungen, die eine VERWALTUNGSFUNKTION für einen "beauftragten Bezirksschornsteinfeger" betreffen, sind somit NICHTIG. Sie sind VON ANFANG AN UNWIRKSAM. Es handelt sich schlicht um SCHEIN-Gesetze, da sie nie Gesetz geworden sind, sondern lediglich durch die Mitveröffentlichung im Rahmen anderer Paragrafen den ANSCHEIN einer Rechtsnorm haben.
Eine SONDERSTELLUNG von Schornsteinfegern ist in unserem Rechtssystem nur möglich, wenn diesem im Rahmen des Verwaltungsrechts eine ÜBERGEORDNETE HOHEITLICHE Funktion verliehen wäre. Ungeachtet sonstiger Vorbehalte (das Recht auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" darf nach Art. 13 (7) GG nur zur Verhütung DRINGENDER Gefahren eingeschränkt werden - Ein Mini-Risiko kann kaum als DRINGEND eingestuft werden.) wäre ein HOHEITLICH handelnder Schornsteinfeger an JEGLICHER MITWIRKUNG beim Erlass von Verwaltungsakten gehindert, wenn er EIGENE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSEN verfolgt (§ 20 (1) VwVfG = BERFANGENHEIT). Eine HOHEITLICH tätige "STELLE", die FEUERSTÄTTENBESCHEINDE als VERWALTUNGSAKT erlassen soll, darf demzufolge nicht selbst als SCHORNSTEINFEGER ein wirtschaftliches Interesse an der Erledigung eben der im FSB vorgeschriebenen Tätigkeiten haben. Entweder Behörde oder Handwerker.
Sollen die Schornsteinfeger jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers HANDWERKER sein, so sind Grundrechtsbeschränkungen mit Wirkung für den Bürger zum Zwecke der Interessenwahrung eines HANDWERKERS nicht zulässig. So darf z.B. das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 (1) GG, das auch die VERTRAGSFREIHEIT umfaßt, nicht eingeschränkt werden, um einer einzelnen BERUFSGRUPPE einen WIRTSCHAFTLICHEN Vorteil zu verschaffen. Leider hat sich das Bundesverfassungsgericht bislang nur ansatzweise mit Fragen des Berufsrechts (Art. 12 (1) GG) auseinandergesetzt. Die Frage, ob und wie weit ein Handwerker-Gesetz Grundrechte der Bürger einschränken darf, wurde wohl bewußt ausgespart. Sobald sich ein Richter auch nur ansatzweise mit dieser Frage beschäftigt, wird das Berufs-SONDER-Recht der Schornsteinfeger nicht länger zu halten sein. Denn, bitte nicht vergessen, für Sicherheitsfragen rund um die Feuerstätten ist der BUND als Gesetzgeber nach Verfassung gar nicht zuständig. Er kann lediglich WIRTSCHAFTS-Recht generieren. WIRTSCHAFTS-Recht ist jedoch wenig geeignet, GRUNDRECHTE zu beschränken.
Behörde kann der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" nicht sein, da dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis fehlt, Gesetze zum Zweck der "Öffentlichen Sicherheit" zu erlassen. Um einem HANDWERKER den Verdienst zu sichern, ist eine Beschränkung insbesondere des Grundrechts auf UNVERLETZLICHKEIT DER WOHNUNG schlicht verfassungs- und grundrechtswidrig! Selbst wenn z.B. der Erlass eines Feuerstättenbescheids als NOTWENDIG zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit angesehen würde, müßte entweder eine NEUTRALE BEHÖRDE tätig werden oder dem Bürger müßte das Recht verbleiben, sich seinen Vertragspartner FREI auszuwählen. Eine Pflicht einem Bezirks-HANDWERKER Einblick in das persönlichste Lebensumfeld gewähren zu müssen, ist mit dem Wesensgehalt des Artikel 13 (1) GG NICHT vereinbar.
Je mehr WIDERSPRÜCHE gegen Feuerstättenbescheide eingelegt werden, in denen gerade die Doppelfunktion der "beauftragten Bezirksschornsteinfeger" angegriffen wird, umso schneller wird ein Gericht gezwungen sein, sich zu entscheiden: ENTWEDER Handwerker ODER Behörde. Beides ist nach § 20 (1) VwVfG NICHT kombinierbar. Und gleichgültig, für welche der beiden Möglichkeiten sich der Richter entscheidet, das bisherige Konstrukt des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts wird nicht länger haltbar sein:
HANDWERKER dürfen keine Verwaltungsakte erlassen. Grundrechte dürfen nicht zugunsten eines HANDWERKERS eingeschränkt werden.
HOHEITLICH TÄTIGE (BEHÖRDEN) dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Sie dürfen nicht als Handwerker tätig werden.
Ich bin gespannt, wie DEUTSCHE GERICHTE hier versuchen werden, sich aus der Affäre zu ziehen. Egal welche Entscheidung sie treffen, die Rechtswidrigkeit des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts wird offenbar. So oder so. Handwerker oder Behörde. EIN Bein des Konstrukts muss fallen. Und fällt EINE Stütze, fällt das Ganze.