Hallo MB500SL, hallo Herr Müller
ich bin aus Hessen und wir haben seit unserem Einzug in unser Haus Ende 2008 und dem Aufstellen unseres Kamins die Ehre von einen Schornsteinfeger besucht zu werden.
Die Begeisterung hierüber hält sich in Grenzen, da es von Anfang an Differenzen gibt. Hauptsächlich im Bereich der Kehrhäufigkeit, aber dies ist ein anderes endloses Thema

. Es zeigt aber auch die förmliche Narrenfreiheit der Fegerzunft.
Letztes Jahr also haben wir unseren Feuerstättenbescheid von unserem Bezirksschornsteinfegermeister erhalten. In besagtem Bescheid ist das übliche bla bla enthalten sowie die Gebühr
nebst Umsatzsteuer. Unabhängig von einer persönlichen Wertung tut mir der Bescheid als Steuerfachkraft in den Augen weh. Da eine Behörde, was der Schornie wohl sein soll oder auch nicht (es weiß ja so richtig keiner) wie Ihr schon richtig erkannt habt, gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz fällt und damit die Gebühr für diesen Bescheid, entschuldigt die korintenkackerei gar nicht erst umsatzsteuerbar ist (damit etwas umsatzsteuerfrei ist muss es erst mal nach Gesetz umsatzsteuerbar sein).
Auf den Bescheid folgte dann noch ein erklärende Rechnung eben mit Umsatzsteuer. Wir haben die Rechnung erst mal ohne Umsatzsteuer gezahlt (ich mache also den Blödsinn mit), daraufhin kam ein Tag später prompt die Mahnung die Umsatzsteuer nebst 3,50 EUR Mahngebühr zu zahlen. Ich habe also an unseren Schorni als auch an das Landratsamt geschrieben, dass Bescheide nur von Behörden erlassen werden können und Gebühren hiervon nicht unter das Umsatzsteuergesetz fallen (Kurzfassung).
Das Landratsamt hat jetzt dazu Stellung genommen und mir erst noch einmal die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeister erklärt § 17 (1) und § 13 (1) S. 2 SchfHwG (als wenn ich das nicht schon fast mitsingen könnte) und jetzt kommts :
in diesem Bereich ist der Bezirksschornsteinfegermeister als beliehener Unternehmer mit hoheitlichen Befugnissen tätig.
Völliger Käse. Bedeutet doch für mich im Klartext unser Feuerstättenbescheid ist nichtig. Denn regelt nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz wer bestandskräftige Bescheide erlassen kann bzw. welche Merkmale ein Verwaltungsakt aufweisen muss (§35 S1. VwVfG)? Und steht dieses Gesetz nicht über dem SchfHwG?
Ich widerlege also in meinem erneuten Antwortschreiben an Hand des §35 S1. VwVfG 5 Merkmale die ein Verwaltungsakt aufweisen muss: Behördenstatus, hoheitliche Maßnahme etc. etc.
Jetzt meine Frage speziell an MB500SL haben Sie die Begründung in Ihren Schreiben ähnlich geführt ? Da dies ja bislang bei sämtlichen Stellen auf taube Ohren stößt.
Fazit meines Schreibens ist, dass der Feuerstättenbescheid von Anfang an
nichtig ist, weil er durch einen Unternehmer ausgestellt ist. Ich fordere also meine bereits gezahlten Gebühren für einen nichtigen Bescheid zurück bzw. verlange nach einem rechtskräftigen Bescheid, der ja wenn dann nur vom Landrat kommen kann (wenn man mal so tut, als wäre das SchfHwG rechtskräftig erlassen worden). Oder ?? Ich bin gespannt was das Landratsamt mir antwortet.
Falls Interesse besteht werde ich die Reaktion eines hessischen Landratsamtes auf mein Antwortschreiben hier posten.
Liebe Grüße Fegerunsinn