Autor Thema: Bezirksschornsteinfeger - eine Behörde od. nicht - gilt d. Feuerstättenbescheid?  (Gelesen 6045 mal)

MB500SL

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
    • Profil anzeigen
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/organisationsplan-bmwi,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf

jetzt dürfen alle mitmachen.  Wer ist der Maulwurf für das Schutzschild der Feger ??

Hat jemand die Telefonnummer/ Mail von James Bond , denn der hat eine Lizenz zum "töten" . Dann ist Ruhe........

MB 500SL

TWMueller

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 230
  • Wir sind die Summe vieler Ichs.
    • Profil anzeigen
    • SchornsteinFegerRechts-Reform
Thomas Du bist eindeutig für mich der zukünftige Bundesschornsteinfegerminister

Bitte keine Drohungen ;-)
Wenn ich mir das auch nur ansatzweise vorstelle, ich käme wegen der irrwitigen Alpträume nicht mehr zum Schlafen.
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: (06134) 564620
Mail: post@sfr-reform.de
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.

Fegerunsinn

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
    • Profil anzeigen
Hallo MB500SL, hallo Herr Müller

ich bin aus Hessen und wir haben seit unserem Einzug in unser Haus Ende 2008 und dem Aufstellen unseres Kamins die Ehre von einen Schornsteinfeger besucht zu werden.
Die Begeisterung hierüber hält sich in Grenzen, da es von Anfang an Differenzen gibt. Hauptsächlich im Bereich der Kehrhäufigkeit, aber dies ist ein anderes endloses Thema :-\. Es zeigt aber auch die förmliche Narrenfreiheit der Fegerzunft.

Letztes Jahr also haben wir unseren Feuerstättenbescheid von unserem Bezirksschornsteinfegermeister erhalten. In besagtem Bescheid ist das übliche bla bla enthalten sowie die Gebühr nebst Umsatzsteuer. Unabhängig von einer persönlichen Wertung tut mir der Bescheid als Steuerfachkraft in den Augen weh. Da eine Behörde, was der Schornie wohl sein soll oder auch nicht (es weiß ja so richtig keiner) wie Ihr schon richtig erkannt habt, gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz fällt und damit die Gebühr für diesen Bescheid, entschuldigt die korintenkackerei gar nicht erst umsatzsteuerbar ist (damit etwas umsatzsteuerfrei ist muss es erst mal nach Gesetz umsatzsteuerbar sein).

Auf den Bescheid folgte dann noch ein erklärende Rechnung eben mit Umsatzsteuer. Wir haben die Rechnung erst mal ohne Umsatzsteuer gezahlt (ich mache also den Blödsinn mit), daraufhin kam ein Tag später prompt die Mahnung die Umsatzsteuer nebst 3,50 EUR Mahngebühr zu zahlen. Ich habe also an unseren Schorni als auch an das Landratsamt geschrieben, dass Bescheide nur von Behörden erlassen werden können und Gebühren hiervon nicht unter das Umsatzsteuergesetz fallen (Kurzfassung).

Das Landratsamt hat jetzt dazu Stellung genommen und mir erst noch einmal die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeister erklärt § 17 (1) und § 13 (1) S. 2 SchfHwG (als wenn ich das nicht schon fast mitsingen könnte) und jetzt kommts : in diesem Bereich ist der Bezirksschornsteinfegermeister als beliehener Unternehmer mit hoheitlichen Befugnissen tätig.

Völliger Käse. Bedeutet doch für mich im Klartext unser Feuerstättenbescheid ist nichtig. Denn regelt nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz wer bestandskräftige Bescheide erlassen kann bzw. welche Merkmale ein Verwaltungsakt aufweisen muss (§35 S1. VwVfG)? Und steht dieses Gesetz nicht über dem SchfHwG?
Ich widerlege also in meinem erneuten Antwortschreiben an Hand des §35 S1. VwVfG 5 Merkmale die ein Verwaltungsakt aufweisen muss: Behördenstatus, hoheitliche Maßnahme etc. etc.

Jetzt meine Frage speziell an MB500SL haben Sie die Begründung in Ihren Schreiben ähnlich geführt ? Da dies ja bislang bei sämtlichen Stellen auf taube Ohren stößt.

Fazit meines Schreibens ist, dass der Feuerstättenbescheid von Anfang an nichtig ist, weil er durch einen Unternehmer ausgestellt ist. Ich fordere also meine bereits gezahlten Gebühren für einen nichtigen Bescheid zurück bzw. verlange nach einem rechtskräftigen Bescheid, der ja wenn dann nur vom Landrat kommen kann (wenn man mal so tut, als wäre das SchfHwG rechtskräftig erlassen worden). Oder ?? Ich bin gespannt was das Landratsamt mir antwortet.

Falls Interesse besteht werde ich die Reaktion eines hessischen Landratsamtes auf mein Antwortschreiben hier posten.

Liebe Grüße Fegerunsinn
« Letzte Änderung: Feb 12, 2012, 07:26 von Fegerunsinn »

MB500SL

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
    • Profil anzeigen
Hallo Fegerunsinn

Herzlich willkommen im club. Es ist egal wo Sie hinschreiben. Es kommt überall das gleiche (Müll ) Standardschreiben . Entweder an das Landratssamt,das Wirtschaftsministerium des Bundeslandes oder zuguter letzt an das Wirtschaftsministerium in Berlin.

Auch wenn es bewußt falsch abgebildet wird,Sie müssen zunächst die vollen Kosten bezahlen,denn wenn Sie nicht bezahlen,wird Ihr Girokonto einfach
"zugemacht" bis der Betrag bezahlt ist ( ganz toll , Trefferquote 100% ).

Es gibt jetzt eine Offizielle "kleine" Lücke die von mir angebohrt wurde,ohne gleich vor das Verfassungsgericht zu ziehen .
Der schwarze Peter haben eindeutig jetzt die Bundesländer.

folgender vorschlag an Sie. Bitte schreiben Sie Kollege TW Müller direkt per Email an,da seine Kontaktdaten hier öffentlich sind mit der Bitte um Weiterleitung an mich per Email. So bleibt meine Anonymität hier weiterhin nicht bekannt .Gerne erkläre ich Ihnen den Sonderfall persönlich.

Ich kämpfe für das Bundesland Baden Württemberg .

Gruß
MB500SL

TWMueller

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 230
  • Wir sind die Summe vieler Ichs.
    • Profil anzeigen
    • SchornsteinFegerRechts-Reform
Re: Bezirksschornsteinfeger - Rechtsstatus ?
« Antwort #49 am: Feb 12, 2012, 14:46 »
Zum Rechtsstatus der Schornsteinfeger hier nochmals einige Rechtsgrundlagen und Argumente:

§1 (4) VwVfG bestimmt:
"Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
§ 35 VwVfG legt fest:
"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. "

Insbesondere der Feuerstättenbescheid (FSB) ist (auch da Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 14 (2) SchfHwG keine aufschiebende Wirkung haben sollen) EINDEUTIG ein VERWALTUNGSAKT. Die Stelle, die den FSB erläßt somit BEHÖRDE.

Genau genommen gibt es somit ZWEI getrennt zu betrachtende Teile beim (Bezirks-) Schornsteinfeger:

Zum Einen ist er HANDWERKER und somit Gewerbetreibender. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass seine Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegen mag. Als UNTERNEHMER handelt er ZIVIL-RECHTLICH. Für Rechtsstreitigkeiten ist das ORDENTLICHE Gericht (=Amtsgericht) zuständig. Für gewerbliche Leistungen im Rahmen seines WIRTSCHAFTS-Unternehmens wird Umsatzsteuer berechnet (§ 1 UStG). Im Briefkopf der Rechnungen müßte z.B. angegeben sein: "Max Mustermann, Schornsteinfegermeister".
Auf eine ggf. ebenfall bestehende Bestellung zum "(beauftragten) Bezirksschornsteinfeger" dürfte in Handwerker-Rechnungen eigentlich NICHT hingewiesen werden, da dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (durch einen scheinbaren Vorteil gegenüber Mitbewerbern) darstellen würde.

Zum Anderen gibt es die pro Kehrbezirk bestellten "(beauftragten) Bezirksschornsteinfeger". Diese Funktion ist die einer BEHÖRDE. Es ist VERWALTUNGSRECHT anzuwenden. Der Schornsteinfeger selbst ist NICHT Behörde, sondern lediglich Stelleninhaber einer Behörde (als Behördenleiter ?). Im Briefkopf von schriftlichen Verwaltungsakten und hoheitlichen Rechnungen muss nach § 37 (3) VwVfG die ERLASSENDE BEHÖRDE ersichtlich sein. Es wäre somit anzugeben "Kehrbezirksverwaltung des Bezirkls 4711" oder "Der Bezirksschornsteinfeger".
Man mag dies mit dem Amt eines Oberbürgermeisters vergleichen. Die Behörde heißt "Der Oberbürgermeister", der Stelleninhaber (auf Zeit) vielleicht "Willi Wach". Somit steht im Briefkopf "Der Oberbürgermeister - der Stadt Irgendwo", unterschrieben wird vom Behördenleiter, also vom Stelleninhaber "Willi Wach".
Für Gebühren im Zusammenhang mit HOHEITLICHEN Verwaltungsakten fällt KEINE UMSATZSTEUER an, da es sich eben nicht um eine UNTERNEHMERISCHE Tätigkeit handelt.

Soweit zur Klarstellung und TRENNUNG der beiden Funktionen unserer Schornsteinfeger. Problematisch wird es jedoch, dass der BUND nach Artikel 70 bis 74 u.a. GG für BEHÖRDEN-Strukturen auf Landesebene KEINE Gesetzgebungskompetenz hat. Es kann somit nicht über ein BUNDES-Gesetz (SchfHwG) auf Landesebene eine Behörde "Der Bezirkksschornsteinfeger" geschaffen werden.
Ohne verfassungsgemäße Rechtsgrundlage KEINE Behörde.
Ohne Behörde KEIN Verwaltungsakt.
Kurzum: Alle Feuerstättenbescheide sind schlicht ALTPAPIER.
Die allgemeine Handlngsfreiheit der Bürger gem. Art. 2 (1) GG kann nur durch ein VERFASSUNGSGEMÄSSES Gesetz beschränkt werden. Aber eben an dieser Verfassungsmäßigkeit fehlt es bei tragenden Bestimmungen des "Schornsteinfeger-HANDWERKS-Gesetzes".

Weiterhin, läßt man die verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen außer Acht, wäre die BEHÖRDE "Der Bezirksschornsteinfeger" auch nach § 20 (1) VwVfG an der MITWIRKUNG beim Erlass eines Verwaltungsakts als BETROFFENER gehindert, da der Stelleninhaber der Behördenleitung ein EIGENES WIRTSCHAFTLICHES Interesse in der Sache hat. Er will immerhin als Gewerbetreibende genau die Tätigkeiten ausführen, die er zuvor als Behörde vorgeschrieben hat. Er wird zudem versucht sein, bei der Bestimmung von Ausführungsfristen die Auslastung seines Handwerksbetriebs möglichst gleich über das Jahr zu gestalten. Somit darf der BETROFFENE Handwerker NICHT als BEHÖRDE tätig werden.

Zusammengefaßt:
Die Bezirks-Schornsteinfeger-BEHÖRDE darf nicht als Gewerbetreibender in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden.
Ein Handwerker darf keine Verwaltungsakte erlassen.
Beide Funktionsbereiche müssen auch personell strikt GETRENNT werden.

Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert, diese Widersprüche verfassungskonform aufzulösen.
Am einfachsten wäre dies zu bewerkstelligen, wenn das BUNDES-Schornsteinfeger-SONDER-Gesetz ersatzlos gestrichen würde.
Es ist dann ggf. Sache der Bundesländer im NOTWENDIGEN Umfang "Feuerstättensicherheitsgesetze" parlamentarisch zu verabschieden, die dann jedoch OHNE BEZUG auf eine bestimmte Handwerker-Gruppe auszugestalten wären.

 
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: (06134) 564620
Mail: post@sfr-reform.de
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.

MB500SL

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
    • Profil anzeigen
So jetzt erfolgte meinerseits Widerspruch für den zweiten korrigierten Feuerstättenbescheid ( immer noch mit einigen Fehlern )

Mehr verrate ich nicht zum jetzigen Zeitpunkt , mal sehen vielleicht fällt Baden Württemberg bald als Erstes.

MB500SL

TWMueller

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 230
  • Wir sind die Summe vieler Ichs.
    • Profil anzeigen
    • SchornsteinFegerRechts-Reform
...
Mehr verrate ich nicht zum jetzigen Zeitpunkt , mal sehen vielleicht fällt Baden Württemberg bald als Erstes.

Bei den "Schwarzen Männern" sitzen wir doch alle in einem Boot.
Sowohl das SchfHwG, als auch die KÜO gelten ja BUNDES-weit.
Wer es daher schafft, auch nur eine Karte aus dem Kartenhaus dieses SONDER-Konstrukts zu entfernen, bewirkt den totalen Zusammenbruch.

Das Bundesland, in dem es einem Mitstreiter jedoch gelingt, diesen ersten, entscheidenden Sieg gegen die Rechtswillkür zu erkämpfen, wird sicherlich mit der Sonderseite in Gold im Internet gefeiert.
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

Tel.: (06134) 564620
Mail: post@sfr-reform.de
Ich freue mich über jeden persönlichen Kontakt.

MB500SL

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
    • Profil anzeigen
Bitte noch etwas gedulden für eine Abschlußlösung auf bürokratischem Wege  bis zum 24.05.2012, denn an diesem Tag wird erstmalig ein
Landtag mit diesem Thema " Befugnis für die Erstellung des Feuerstättenbescheides "  konfrontiert. Ein schriftliches Statement geht mir auf jeden Fall zu , dieses wird hier dann auch veröffentlicht.

Gruß
MB500SL