Der Feuerstättenbescheid (FSB) ist ein VERWALTUNGSAKT. Dies erschließt sich insbesondere aus § 14 (2) SchfHwG in dem ausdrücklich formuliert ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den FSB keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Die genannten Rechtsmittel sind hierbei nur im Verwaltungsrecht gegeben. Entsprechend dieser Logik handelt der beauftragte Bezirksschornsteinfeger ALS BEHÖRDE.
Da der FSB somit zweifelsfrei ein Verwaltungsakt ist, muss dieser die erlassende Behörde (BSM) benennen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Zu beachten ist auch, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt (FSB) ZU BEGRÜNDEN ist. Dem kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der Schornsteinfeger nach eigenem Ermessen Fristen für die Ausführung von Arbeiten bestimmt. Aus der Begründung muss sich erschließen lassen, wie er zu genau diesem Zeitpunkt und Dauer findet. Nur durch diese Begründung wird das Behördenermessen später gerichtlich prüfbar.
In § 68 (1) VwGO heißt es:
"Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder ..."
Dies bedeutet, dass im Regelfall zunächst ein WIDERSPRUCH bei der erlassenden Behörde (hier BSF) einzulegen ist. In einigen Bundesländern wird jedoch PER LANDESGESETZ auf dieses Vorverfahren verzichtet. Wie bereits ausgeführt, muss der FSB eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es ist somit schriftlich zu ersehen, ob im jeweiligen Bundesland ein WIDERPRUCHSVERFAHREN vorgeschaltet ist oder direkt eine ANFECHTUNGSKLAGE zum Verwaltungsgericht möglich ist.
§ 70 (1) VwGO bestimmt:
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt."
Für die Anfechtungsklage gilt nach § 74 (1) VwGO:
"Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden."
Beim Feuerstättenbescheid ergibt sich somit grundsätzlich eine RECHTSMITTELFRIST VON 1 MONAT ab Zustellung / Bekanntgabe. Je nach Bundesland / Rechtsmittelbelehrung kommen als Rechtsmittel der WIDERSPRUCH gegen die erlassende Behörde oder die ANFECHTUNGSKLAGE beim Verwaltungsgericht in Betracht.
Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, so ist beim FSB jedoch noch nicht aller Tage Abend. Da der FSB rechtsgestaltende Wirkung für mehrere Jahre hat, kann jederzeit die Berichtigung bei fehlerhaften Angaben oder eine Abänderung beantragt werden. Es wird somit nicht der alte Bescheid angegriffen, sondern die Ausstellung eines NEUEN Bescheids (auch Aufhebungsbescheid) beantragt. Hierdurch wird ein NEUES Rechtsverhältnis begründet. Kommt der BSF dem Antrag nicht nach, ist (siehe oben) WIDERSPRUCH oder VERPFLICHTUNGSKLAGE möglich. Im gerichtlichen Verfahren wird somit nicht angefochten, sondern der Erlass eines neuen Verwaltungsakts begehrt (daher "Verpflichtungsklage").
Bei Rechtsmitteln gegen einen FSB sollten unbedingt die angewendeten Rechtgrundlagen (§ 1 SchfHwG / § 14 SchfHwG) in Frage gestellt werden. Nach den Artikeln 70 bis 74 GG liegt nämlich die Gesetzgebungsbefugnis für die "Betriebssicherheit von Feuerstätten" bzw. den "Brandschutz" bei den Bundesländern. Der Bund ist somit nicht gesetzgebungsbefugt. Eine Rechtsnorm, die von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, ist NICHT (von Anfang an ungültig).
Weiterhin sollte darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen eines "Handwerksgesetzes" der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" nicht mit BEHÖRDEN-FUNKTIONEN und -RECHTEN ausgestattet werden kann. Die verwaltungsrechtlichen Normen wären erneut ausschließlich auf Landesebene als GESETZ zu beschliessen.
Da der "beauftragte Bezirksschornsteinfeger" zudem eigene wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit den Feuerstätten, für die er einen FSB erlassen soll, verfolgt, wäre er nach Verwaltungsverfahrensrecht an der Mitwirkung beim Erlass eines Verwaltungsakts als Betroffener gehindert (§ 20 VwVfG).
Oft wurde auch die im Verwaltungsverfahrensrecht vor Erlass eines Verwaltungsakts vorgeschriebene Anhörung nicht durchgeführt oder der FSB wurde nicht nach den landesrechtlichen Bestimmungen zugestellt.
Ansatzpunkte für ein Rechtsmittel gibt es somit genug.
Die gemachten Ausführungen sind nur als allgemeine Info zu verstehen. Wer Rechtsmittel gegen einen FSB einlegen will, sollte sich selbst anhand der angeführten Rechtsgrundlagen kundig machen oder den Beistand eines Rechtsanwalts (möglichst Fachanwalt für Verwaltungsrecht) in Anspruch nehmen.