1. Hiermit setze ich fest, dass Sie .... nur eine knappe Aufstellung der auszuführenden Arbeiten, jedoch z.B. keine Angaben über Länge der senkrechten Abgasanlagen etc., was m.E. notwendig wäre, um in Zukunft ein Angebot von einem freien Schornsteinfeger zu bekommen.
Der Feuerstättenbescheid (FSB) muss die AUSZUFÜHRENDEN ARBEITEN und die FRISTEN enthalten (§ 13 (2) SchfHwG). Er ist nicht als technische Beschreibung einer Feuerungsanlage gedacht. Von daher muss z.B. die Länge des Schornsteins hier nicht angeführt werden.
2. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen (welches Verfahrens???)
Der Rest von zwei Seiten ist juristisches Kauderwelsch (Begründung, Hinweise auf die Rechstlage, Rechtsbehelfsbelehrungen), das ich absolut nicht verstehe und irgendwie einschüchternd wirkt.
Der FSB ist rechtlich als VERWALTUNGSAKT zu werten. Daher gilt das VERWALTUNGSRECHT. Der (beauftragte) BEZIRKS-Schornsteinfeger (BSF) ist rechtlich eine BEHÖRDE. (Beim Fegen und Messen aber handelt ein getrennt zu betrachtender HANDWERKER nach ZIVIL-Recht)
Hiernach ist u.a. eine BEGRÜNDUNG und eine RECHTSMITTELBELEHRUNG anzugeben. Für den Erlass des Verwaltungsakts (FSB) werden von der Behörde (BSF) Gebühren (nach KÜO) berechnet. Da es sich bei der Behörde und dem gewerblich handelnden Handwerker um zwei GETRENNT zu betrachtende Stellen handelt, wären auch ZWEI getrennte Rechungen (mit unterschiedlichen Briefköpfen) auszustellen.
Für HOHEITLICHE Gebühren (einer BEHÖRDE) wäre zudem KEINE Umsatzsteuer zu berechnen (§ 1 UStG), da es sich nicht um eine UNTERNEHMERISCHE Leistung handelt..
An wen kann ich mich wenden, der mir den Bescheid erklärt? Gerne scanne ich den Bescheid auch ein und schicke in per email.
Wenn die Infos im Forum nicht ausreichen, helfe ich auch gern telefonisch weiter. Bitte zunächst aber KEINE eingescannten FSB zumailen; derartige Dateien müllen oft nur meine Festplatte zu und ich verliere den Überblick. Meist genügt es, am Telefon die unklaren Passagen anzusprechen.
Ich habe von der Rechnung erstmal den Betrag für den Bescheid (10,10 EUR netto) abgezogen, vermute aber, dass ich bezahlen muss. Ich würde aber nur unter dem Vorbehalt zahlen, dass die Gebühr nicht vefassungs- oder rechtswidrig ist. Ist das eine Möglichkeit?
Man sollte GRUNDSÄTZLICH Rechnungen des Schornsteinfegers (für UNGEWOLLTE und nicht beauftragte) Tätigkeiten "UNTER VORBEHALT" ÜBERWEISEN (nie bar zahken !).
Da die Gebühr für den FSB nicht all zu hoch ist, empfiehlt es sich, den Betrag auch dann zu zahlen, wenn man WIDERSPRUCH gegen den FSB einlegt. Die paar Euro stehen in keinem Verhältnis zu der Arbeit, die entsteht, wenn ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird und man dann rechtliche Schritte ergreifen muss.
Man kann prinzipiell auch nur WIDERSPRUCH z.B. gegen die Berechnung von Umsatzsteuer auf hoheitliche Gebühren einlegen. So hält man auch für eine ggf. notwendige Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht den Streitwert (und somit die Kosten) gering. Trotzdem kann man erreichen, dass sich das Gericht mit der Rechtsgrundlage (Verfassungswidrigkeit) befassen muss.
Schließlich stellt sich die Frage, ob ich die Gebühr auf der Rechnung im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen überhaupt steuerlich geltend machten kann?
Ein interessanter Gesichtspunkt. Zwar dürfte die Position für den FSB im Gesamtpaket der Schornsteinfeger-Kosten beim Finanzamt mit durchrutschen, genau genommen ist diese HOHEITLICHE GEBÜHR jedoch KEINE DIENSTLEISTUNG. Sie wäre somit nur als "Kosten der Immobilienerhaltung" steuerlich ansetzbar.
Spätestens, wenn EIN Finanzamt in Deutschland die Gebühr des FSB mit dieser Begründung streichen würde, wäre dies ein Beleg, dass KEINE UMSATZSTEUER berechnet werden darf. Bei dem Mini-Betrag der FSB-Gebühr dürfte aber wohl kaum ein Finanzbeamter sich die Arbeit machen und ein Grundsatzverfahren in Gang setzen (Schade eigentlich).