Der (beauftragte) Bezirksschornsteinfeger ist rechtlich eine BEHÖRDE.
§ 1 (4) VwVfG führt hierzu aus:
"Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Die Führung des Kehrbuchs gehört hierbei zu seinen HOHEITLICHEN Tätigkeiten.
§ 29 (1) VwVfG besagt zur Akteneinsicht:
"Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."
Darüber hinaus könnten ggf. das Datenschutzgesetz (hinsichtlich persönlicher Daten) und das Informationsfreiheitsgesetz (da das SchfHwG ein BUNDES-Gesetz ist) zusätzliche Rechtsgrundlagen bieten.
Da die Daten des Kehrbuchs unmittelbar Einfluss auf die Pflichten des Bürgers (z.B. im Ergebnis per Feuerstättenbescheid verordnet) haben, muss diesem ein Einblick gewährt werden. Dies erfolgt bei der Behörde, sprich im Büro der "Kehrbezirksverwaltung" - des "Bezirksschornsteinfegers". Der Betroffene kann sich Notizen / Abschriften machen. Kopien KÖNNEN erlaubt (und berechnet) werden.