Seit Inkrafttreten des SchfHwG (aus 2008) muss man zwei Funktionen der Schornsteinfeger unterscheiden:
DER BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER
ist rechtlich eine BEHÖRDE. Zuständig für die Führung des Kehrbuchs, Kontrolle der Kehrmeldungen, Bauabnahme, Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid.
Hier bleibt der Bürger an EINEN "beauftragten" Bezirksschornsteinfeger gebunden.
DER SCHORNSTEINFEGER (-MEISTER)
ist ein HANDWERKSBETRIEB. Er übernimmt das Kehren und ggf. anstehende Kontrollarbeiten.
Prinzipiell können seit dem Inkrafttreten des SchfHwG auch alternative SF beauftragt werden.
Zum Schutz der alten Bezirksinhaber (=PROTEKTION) dürfen bis Ende 2012 jedoch nur EU-Schornsteinfeger (oder aus der Schweiz) beauftragt werden, die nur GELEGENTLICH in Deutschland tätig werden.
Ab 01.01.2013 kann der Gebäudeeigentümer dann seinen SF frei auswählen (also auch jeden deutschen Handwerksbetrieb).
Durch das völlig überzogene bürokratische Verfahren, mit dem per Formblatt die ausgeführten Arbeiten wiederum dem Bezirksschornsteinfeger zu melden sind, geht die scheinbare Lockerung dieses Protektionssystems mit einer erheblichen praktischen Behinderung wechselwilliger Bürger einher.
Zudem werden ständig neue Prüfgesichtspunkte (z.B. Schimmelprüfung in Lüftungsanlagen) ersonnen, um der Fegerschaar das sichere Einkommen zu erhalten. Außer etwas Scheinöffnung des Marktes bedarf es daher dringend einer völligen Überarbeitung der KÜO unter SACHGERECHTEN, VERFASSUNGSKONFORMEN und SCHORNSTEINFEGER-UNABHÄNGIGEN Gesichtspunkten.
Auch bei der Neufassung des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts ging es leider nicht darum, Sicherheit mit möglichst geringem Aufwand für die Bürger zu gewährleisten, sondern um den Erhalt eines längst überholten Berufs-SCHUTZES.