Im Prinzip steckt der Fehler bereits im "Zettel mit der Terminankündigung".
Nach § 1 (1) SchfHwG hat der Eigentümer ZU BEAUFTRAGEN. Das bedeutet, dass der EIGENTÜMER seinem zu beauftragenden HANDWERKER Vorschläge macht, an welchen Terminen IHM die Arbeit angenehm ist. Beim Fegen und Messen ist der Schornsteinfeger GANZ NORMALER HANDWERKER! Es steht ihm somit gar nicht zu, in Manier eines kleinen Bezirkskönigs Termine vorschreiben zu wollen.
Nur bei seinen HOHEITLICHEN Tätigkeiten (Bauabnahme, Feuerstättenschau) ist der Bezirksschornsteinfeger als BEHÖRDE tätig. Dann mag er sich ankündigen können (nach KÜO mind. 5 Werktage vorher), ob die Bürger jedoch auch springen müssen, wenn der Feger willkürlich einen Termin auswählt, sei anzuzweifeln.
Im geschilderten Fall kann es sich gar nicht um eine Feuerstättenschau handeln, da es hierfür nicht ausreichen würde, bei Abwesenheit des Bewohners aufs Dach zu klettern. Aber auch, wenn "nur" Fegen ansteht, würde ich mich fragen, wie der Schornsteinfeger denn den gelösten Ruß unten aus dem Schornstein entfernen will, wenn niemand zuhause ist.
Zur Leiter selbst eine zweigeteilte Antwort. Eine "normale" Leiter muss niemand bereitstellen. Allein BAURECHTLICH muss der SICHERE ZUGANG zum Schornstein möglich sein. Es bedarf somit eines Ausstiegs und je nach Dach auch entsprechender Tritte.
Es mag (stillschweigende) Absprachen mit Schornsteinfeger geben, dass diese auch in Abwesenheit der Bewohner aufs Dach klettern und fegen können, hiervon ist aus RECHTLICHER Sicht jedoch dringend abzuraten. Wie will ein Feger denn die Sicherheit einer Feuerstätte beurteilen können, wenn er keinen Zugang dazu hat? Und aus prinzipiellen Gründen sollte man niemanden bei Abwesenheit auf dem eigenen Grundstück herumturnen lassen.
GEÄNDERT von TWMueller:
Der SAMSTAG ist in Deutschland zwar ein ganz NORMALER WERKTAG, aber nicht für Schornsteinfeger. Nach KÜO dürfen diese samstags 50% Aufschlag berechnen.
Dafür dürfen Sie den Feger jedoch aufschlagfrei montags bis freitags bereits um 06:00 Uhr morgens beschäftigen.