- Ende März 2011 kommt ein Mitarbeiter einer Schornsteinfegerfirma, die hier zuständig ist, zum Kehren vorbei, ohne Anmeldung.
...
- Mitte Oktober 2011 kommt eine Rechnung über folgende ausgeführte Arbeiten.
Grundwert 2 Kehrungen
...
Feuerstättenbeschau Grundwert 4,2m
Feuerstättenbeschau, je Feuerstätte feste Brennstoffe
Ausstellen des Feuerstättenbescheids
Zuerst ist festzustellen, dass zum KEHREN (und Prüfen) der Schornsteinfeger NICHT mehr so ohne Weiteres einfach kommen kann. Auch wenn bis Ende 2012 deutsche Alternativanbieter noch nicht beauftragt werden dürfen, so ist jedoch auch jetzt bereits die Auftragsvergabe an ein EU-Unternehmen möglich. Gerade in einer grenznahen Region könnte somit problemlos auch z.B. ein DÄNISCHER Schornsteinfeger beauftragt werden. Im § 1 (1) SchfHwG heißt es "Der Eigentümer -... BEAUFTRAGT" Wer beauftragt, gibt auch (mögliche) Termine vor.
Anders sieht es aus bei der FEUERSTÄTTENSCHAU (FSS). Die steht ja auch auf der Rechnung. Hier handelt der Bezirksschornsteinfeger ALS BEHÖRDE. Die FSS darf NUR der Bezirksschornsteinfeger, KEIN GESELLE, ausführen. Als Ergebnis der FSS kommt dann der FEUERSTÄTTENBESCHEID (FSB) als VERWALTUNGSAKT. In diesem sind die auszuführenden Arbeiten und einzuhaltenden Fristen festgelegt. Der FSB ist dem Verwaltungsrecht zuzuordnen und kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. (Ich habe bislang noch KEINEN Feuerstättenbescheid gesehen, der die verwaltungsrechtlichen Vorschriften für einen Verwaltungsakt einhält)
Wenn daher in der Rechnung eine FSS und ein FSB aufgeführt sind, müßte der Bezirksschornsteinfeger ja IN PERSON dagewesen sein und die Begehung durchgeführt haben. Bereits steuerrechtlich ist die Angabe des Datums der Leistungserbringung ZWINGEND vorgeschrieben. Es müßte somit bei "Feuerstättenschau" ja auch ein Datum stehen. Waren Sie an diesem Tag zuhause? War der Bezirksschornsteinfeger an diesem Tag bei Ihnen?
Wenn NEIN: Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen des VERDACHTS auf versuchten "Betrug" (§ 263 StGB) und "Gebührenüberhebung" (§ 352 StGB) erstatten. Parallel natürlich auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde (mit Kopie der Strafanzeige) an die Aufsichtsbehörde.
Zu prüfen wäre auch, ob der berechnete FEUERSTÄTTENBESCHEID überhaupt zuging. Wenn NEIN, unbedingt Kopie anfordern und nach Zugang der Kopie UNVERZÜGLICH WIDERSPRUCH einlegen. Wenn das "angebliche" Original nie zugegangen ist, begann auch die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Im Prinzip wäre ein Feuerstättenbescheid als individueller Verwaltungsakt per Zustellungsurkunde zuzustellen. Aber das macht kein Schornsteinfeger. Ist hingegen der FSB in einem Ordner bereits abgeheftet (und nur nicht beachtet worden) dürfte die MONATSFRIST für einen Widerspruch wohl um sein. Wenn dann etwas mit der Sachlage (oder den Fristen/Terminen) nicht stimmt, kann nur die Ausstellung eines NEUEN, KORRIGIERTEN BESCHEIDS beantragt werden. Würde dieser Antrag abgelehnt, wäre dies ein NEUER Verwaltungsakt, gegen den man NEU Rechtsmittel einlegen kann.
Was von den Schornsteinfeger auch nicht beachtet wird, ist, dass sie im Grunde ZWEI GETRENNTE Rechnungen ausstellen müssen:
1. Rechnung als "Kehrbezirksverwaltung" = beauftragter Bezirksschornsteinfeger als BEHÖRDE für die Feuerstättenschau und den Erlass des Feuerstättenbescheids (OHNE Umsatzsteuer - § 1 UStG). Für eine nicht gezahlte Gebühr gilt das VERWALTUNGS-Vollstreckungsrecht des jeweiligen Bundeslands.
2. Rechnung als HANDWERKER = Schornsteinfeger-Meister-Betrieb für alle GEWERBLICHEN Tätigkeiten (Fegen, Messen, ...). Handwerker-Rechnungen sind dem ZIVIL-Recht (BGB) zuzurechnen und müssen UMSATZSTEUER enthalten. Ansonsten gelten alle ALLGEMEINEN Vorschriften für steuerrechtlich anzuerkennende Rechnungen (SF-Rechnung kann ja als "haushaltsnahe Dienstleistung" steuerlich geltend gemacht werden). Offene Forderungen fallen in den NORMALEN Mahnbereich. (Handwerker-Rechnungen dürfen NICHT im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden !!!)
P.S.
Enthält eine Schornsteinfeger-Rechnung zu den einzelnen Positionen KEIN LEISTUGSDATUM, sollte man als guter Staatsbürger vielleicht mal das zuständige Finanzamt darauf hinweisen, dass hier rechtsfehlerhafte Rechnungen versendet werden. Den Schaden hätten ansonsten alle Bürger, die ihre SF-Rechnung bei der Steuer nicht absetzen können, weil diese das notwendige Leistungsdatum nicht enthält (Steuerprüfer sind hier meist recht pingelig).