Das 1. Mal im Jahr 2009
als zur Immissionsmessung an meiner Gaswandtherme vom BSM nachher ein Feuerstättenbescheid gleich mit in Rechnung gestellt wurde, obwohl laut Kehrbuch dem BSM bekannt sein sollte, das im Jahr 2006 ein derartiger Bescheid ausgestellt war und die Folgeüberprüfung nach 5 Jahren erforderlich ist.
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Zum Ende 2011 meldet sich der BSM zur Emissionmessung, Abgaswegeprüfung und Feuerstättenschauen korrekt an.
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Nur gemeinsam können wir etwas bewirken.
Auf den ersten Blick scheint hier eine Inflation an Feuerstättenschauen vorzuliegen. Beim näheren Hinschauen könnte es jedoch anders aussehen.
Zunächst muss man den Vorgang der Feuerstättenschau vom Feuerstättenbescheid trennen. Die Schau ist die Begehung der Örtlichkeiten durch den (beauftragten) BEZIRKS-Schornsteinfeger IN PERSONA. Als Ergebnis dieser Schau wird dann der Feuerstätten-BESCHEID als VERWALTUNGSAKT erlassen, aus dem die zukünftigen Pflichten des Eigentümers hervorgehen sollen.
Soweit es in der Übergangszeit bis zum vollen Inkrafttreten des SchfHwG 2013 keine Feuerstättenschau gibt, muss bis spätestens Ende 2012 ein Feuerstättenbescheid AUF BASIS DES KEHRBUCHS erstellt werden.
Da das Instrument des FEUERSTÄTTENBESCHEIDS erst 2008 mit dem neuen SchfHwG erfunden wurde, kann im geschilderten Fall 2006 noch gar kein FSB ausgestellt worden sein. Vermutlich war es eine Feuerstättenschau nach altem Recht.
Insbesondere der Feuerstättenbescheid als VERWALTUNGSAKT bietet eine Vielzahl rechtlicher Ansatzpunkte für ein Widerspruchsverfahren oder eine Anfechtungsklage.
Da es sich um eine GEBÜHR für eine HOHEITLICHE Tätigkeit einer BEHÖRDE (=Bezirksschornsteinfeger) handelt, dürfte z.B. KEINE Umsatzsteuer berechnet werden. Der Briefkopf der BEHÖRDEN-Rechnung wäre zudem anders zu gestalten als der des Handwerksbetriebs (=Schornsteinfeger-Meister).
So muss in einem schriftlichen Verwaltungsakt immer die ERLASSENDE BEHÖRDE angegeben sein. Der Schornsteinfeger (=Name) ist jedoch bestenfalls Stelleninhaber und nicht BEHÖRDE. Als Behördenbezeichnung wäre z.B. "Kehrbezirksverwaltung" oder "Der Bezirksschornsteinfeger" denkbar.
Ein weiterer Ansatzpunkt für Einsprüche gegen HOHEITLICHE Gebühren-Rechnungen besteht darin, dass Bezug genommen wird auf die Gebühren-Anlage zur Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des BUNDES-Ministerium für Wirtschaft und Technologie. Nach Grundgesetz (Art. 30 / 70 u.a. GG) fällt die Zuständigkeit für die VERWALTUNG (also auch für eine Schornsteinfeger-BEHÖRDE) in die Sphäre der Bundes-LÄNDER.
Der BUND kann somit gar keine Verwaltungs-GEBÜHREN für eine Behörde auf Länder-Ebene festlegen. Da die Länder (nach meinem Kenntnisstand) keine Gebührenordnung für Schornsteinfeger (als Gesetz) erlassen haben, fehlt es für dessen HOHEITLICHE Tätigkeiten an einer WIRKSAMEN Rechtsgrundlage zur Berechnung von Gebühren. Somit darf der (beauftragte) Bezirksschornsteinfeger (als BEHÖRDE) keine Gebührenrechnungen an die Bürger ausstellen. Er wäre vielmehr verpflichtet, seine Aufwendungen der Staatskasse in Rechnung zu stellen.
Man sieht, Ansatzpunkte für ein Widerspruchsverfahren gibt es genug (weitere an anderer Stelle dieses Forums). Allein, man muss sich die Arbeit machen und Rechtsmittel einlegen. Je mehr sich die Bezirks-Schornsteinfeger in ihrer neuen Rolle als BEHÖRDE jedoch mit Widerspruchsverfahren und "Aktenkram" beschäftigen müssen, umso eher verlieren sie den Spass an ihrem "bequemen" Bezirk, in dem sie bislang ungestört abkassieren konnten.
Mündige Bürger nehmen ihre Rechte wahr. Und aufgeklärte Bürger sind der Anfang vom Ende jedes Unrechts-Systems. Je mehr Widersprüche über die Schornsteinfeger und Anfgechtungsklagen über die Verwaltungsgerichte hereinbrechen, umso schneller wird Schluss sein mit diesem Protektions- und Abkassier-System.