Autor Thema: Schornsteinfeger-Betrug  (Gelesen 675 mal)

Klimapaul

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Schornsteinfeger-Betrug
« am: Feb 21, 2012, 12:22 »
Guten Tag Interessengemeinde Kontra Schornsteinfergerloppy

Zum zweiten Mal in Folge sehe ich mich, wie Ihr auch, von der Schornsteinfegertätigkeit
und hierzu hergeleiteter Gebührenforderung in Sachsen betrogen.

Das 1. Mal  im Jahr 2009
als zur Immissionsmessung an meiner Gaswandtherme vom BSM nachher ein Feuerstättenbescheid gleich mit in Rechnung gestellt wurde, obwohl laut Kehrbuch dem BSM bekannt sein sollte, das im Jahr 2006 ein derartiger Bescheid ausgestellt war und die Folgeüberprüfung nach 5 Jahren erforderlich ist. Des weiteren führte die Immissionsmessung ein beauftragter Schornsteinfeger aus, nicht der BSM persönlich, wie es im SchfG zum Feuerstättenschauen vorgeschrieben ist. Der berechtigte Widerspruch
bei der zuständigen Ordnungsbehörde im LRA -MEI wird zurückgewiesen, eine Beschwerde bei der Landesdirektion und beim Umweltministerium Sachsen sind erfolglos, das Einspruchsverfahren lief bis ins Jahr 2010 und im Ergebnis machte ich vom Verweigerungsrecht  gebrauch, da eine fehlerhafte Rechnung gem. BGB nichtig ist.

Zum Ende 2011 meldet sich der BSM zur Emissionmessung, Abgaswegeprüfung und Feuerstättenschauen korrekt an. Es erfolgte von ihm persönlich diesmal die Messung, rein äußerlich per Augenschein, die Abgaswegeprüfung und das Feuerstättenschauen an bestehender Gastherme mit geschlossenem Abgasluftsystem(LAS). Zur Berechnung gelangten nachher zusätzlich Kehr-u. Überprüfungsarbeiten an einem Schornstein mit Zuschlag auf 9 m Länge sowie ein Mängelbescheid zu einer Festbrennstoffstelle die nicht geprüft waren bzw. im betreffenden Wohnhaus nicht betrieben werden.  Auf den erfolgten Widerspruch reagierte der betreffende BSM nicht, in der Folge besteht Anlass den bekannten Behördengang wiederholt aufzugreifen. Ich bin der Meinung man sollte diesen Betrügern das Handwerk legen und derartige Vorgänge der Öffentlichkeit zugänglich machen. Wie können wir Betroffene ermutigen ihre Schornsteinfegerforderungen zu kontrollieren, wo es derzeit nur Übergangsregelungen gibt da das Schornsteinfegergesetz seit 2008 ausserkraft gesetzt ist und das Schornsteinfegerhandwerkgesetz erst im Jahr 2013 voll Gültigkeit bekommt. Bis dahin wird das Feuerstättenschauen von 5 auf 31/2 Jahr verkürzt  und Gebühren zu den Arbeitswerten angehoben sein. Der einzelne Betroffene hat nur die Möglichkeit den Schfg.-Aufwand und hierzu ergangene Berechnung im Gebührenverzeichnis Anl. 3 der KÜO abzugleichen. Nur gemeinsam können wir etwas bewirken.     

       
« Letzte Änderung: Feb 21, 2012, 17:59 von Datko »

Datko

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Re: Schornsteinfeger-Betrug
« Antwort #1 am: Feb 22, 2012, 10:10 »
Nur gemeinsam können wir etwas bewirken.

- Hier findet man eine Liste mit Gegenmassnahmen : http://www.kontra-schornsteinfeger.de/schornsteinfeger-gegenmassnahmen.html
- Siehe auch: http://www.carookee.net/forum/sfr-reform/8/Aktiv_werden_Mitarbeiten.27813372;0;01105
- Wer besondere Fähigkeiten hat, z.B. Graphiken erstellen, möge sich bitte melden; hier Grafiken zur Verwendung: http://www.kontra-schornsteinfeger.de/schornsteinfeger-stop-graphiken.html
Joachim Datko - Ingenieur, Physiker
Interessengemeinschaft gegen das Schornsteinfeger-Monopol Sektion Bayern
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TWMueller

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Re: Schornsteinfeger-Betrug
« Antwort #2 am: Feb 22, 2012, 11:16 »
Das 1. Mal  im Jahr 2009
als zur Immissionsmessung an meiner Gaswandtherme vom BSM nachher ein Feuerstättenbescheid gleich mit in Rechnung gestellt wurde, obwohl laut Kehrbuch dem BSM bekannt sein sollte, das im Jahr 2006 ein derartiger Bescheid ausgestellt war und die Folgeüberprüfung nach 5 Jahren erforderlich ist.
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Zum Ende 2011 meldet sich der BSM zur Emissionmessung, Abgaswegeprüfung und Feuerstättenschauen korrekt an.
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Nur gemeinsam können wir etwas bewirken.

Auf den ersten Blick scheint hier eine Inflation an Feuerstättenschauen vorzuliegen. Beim näheren Hinschauen könnte es jedoch anders aussehen.
Zunächst muss man den Vorgang der Feuerstättenschau vom Feuerstättenbescheid trennen. Die Schau ist die Begehung der Örtlichkeiten durch den (beauftragten) BEZIRKS-Schornsteinfeger IN PERSONA. Als Ergebnis dieser Schau wird dann der Feuerstätten-BESCHEID als VERWALTUNGSAKT erlassen, aus dem die zukünftigen Pflichten des Eigentümers hervorgehen sollen.

Soweit es in der Übergangszeit bis zum vollen Inkrafttreten des SchfHwG 2013 keine Feuerstättenschau gibt, muss bis spätestens Ende 2012 ein Feuerstättenbescheid AUF BASIS DES KEHRBUCHS erstellt werden.

Da das Instrument des FEUERSTÄTTENBESCHEIDS erst 2008 mit dem neuen SchfHwG erfunden wurde, kann im geschilderten Fall 2006 noch gar kein FSB ausgestellt worden sein. Vermutlich war es eine Feuerstättenschau nach altem Recht.

Insbesondere der Feuerstättenbescheid als VERWALTUNGSAKT bietet eine Vielzahl rechtlicher Ansatzpunkte für ein Widerspruchsverfahren oder eine Anfechtungsklage.
Da es sich um eine GEBÜHR für eine HOHEITLICHE Tätigkeit einer BEHÖRDE (=Bezirksschornsteinfeger) handelt, dürfte z.B. KEINE Umsatzsteuer berechnet werden. Der Briefkopf der BEHÖRDEN-Rechnung wäre zudem anders zu gestalten als der des Handwerksbetriebs (=Schornsteinfeger-Meister).

So muss in einem schriftlichen Verwaltungsakt immer die ERLASSENDE BEHÖRDE angegeben sein. Der Schornsteinfeger (=Name) ist jedoch bestenfalls Stelleninhaber und nicht BEHÖRDE. Als Behördenbezeichnung wäre z.B. "Kehrbezirksverwaltung" oder "Der Bezirksschornsteinfeger" denkbar.

Ein weiterer Ansatzpunkt für Einsprüche gegen HOHEITLICHE Gebühren-Rechnungen besteht darin, dass Bezug genommen wird auf die Gebühren-Anlage zur Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) des BUNDES-Ministerium für Wirtschaft und Technologie. Nach Grundgesetz (Art. 30 / 70 u.a. GG) fällt die Zuständigkeit für die VERWALTUNG (also auch für eine Schornsteinfeger-BEHÖRDE) in die Sphäre der Bundes-LÄNDER.

Der BUND kann somit gar keine Verwaltungs-GEBÜHREN für eine Behörde auf Länder-Ebene festlegen. Da die Länder (nach meinem Kenntnisstand) keine Gebührenordnung für Schornsteinfeger (als Gesetz) erlassen haben, fehlt es für dessen HOHEITLICHE Tätigkeiten an einer WIRKSAMEN Rechtsgrundlage zur Berechnung von Gebühren. Somit darf der (beauftragte) Bezirksschornsteinfeger (als BEHÖRDE) keine Gebührenrechnungen an die Bürger ausstellen. Er wäre vielmehr verpflichtet, seine Aufwendungen der Staatskasse in Rechnung zu stellen.

Man sieht, Ansatzpunkte für ein Widerspruchsverfahren gibt es genug (weitere an anderer Stelle dieses Forums). Allein, man muss sich die Arbeit machen und Rechtsmittel einlegen. Je mehr sich die Bezirks-Schornsteinfeger in ihrer neuen Rolle als BEHÖRDE jedoch mit Widerspruchsverfahren und "Aktenkram" beschäftigen müssen, umso eher verlieren sie den Spass an ihrem "bequemen" Bezirk, in dem sie bislang ungestört abkassieren konnten.

Mündige Bürger nehmen ihre Rechte wahr. Und aufgeklärte Bürger sind der Anfang vom Ende jedes Unrechts-Systems. Je mehr Widersprüche über die Schornsteinfeger und Anfgechtungsklagen über die Verwaltungsgerichte hereinbrechen, umso schneller wird Schluss sein mit diesem Protektions- und Abkassier-System.
« Letzte Änderung: Feb 22, 2012, 11:22 von TWMueller »
Thomas W. Müller
Aktion SchornsteinFegerRechts-Reform

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Klimapaul

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Re: Schornsteinfeger-Betrug
« Antwort #3 am: Mär 10, 2012, 15:30 »
Guten Tag Interessengemeinde Kontra Schornsteinfergerloppy

Zum zweiten Mal in Folge sehe ich mich, wie Ihr auch, von der Schornsteinfegertätigkeit
und hierzu hergeleiteter Gebührenforderung in Sachsen betrogen.

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bei der zuständigen Ordnungsbehörde im LRA -MEI wird zurückgewiesen, eine Beschwerde bei der Landesdirektion und beim Umweltministerium Sachsen sind erfolglos, das Einspruchsverfahren lief bis ins Jahr 2010 und im Ergebnis machte ich vom Verweigerungsrecht  gebrauch, da eine fehlerhafte Rechnung gem. BGB nichtig ist.

Zum Ende 2011 meldet sich der BSM zur Emissionmessung, Abgaswegeprüfung und Feuerstättenschauen korrekt an. Es erfolgte von ihm persönlich diesmal die Messung, rein äußerlich per Augenschein, die Abgaswegeprüfung und das Feuerstättenschauen an bestehender Gastherme mit geschlossenem Abgasluftsystem(LAS). Zur Berechnung gelangten nachher zusätzlich Kehr-u. Überprüfungsarbeiten an einem Schornstein mit Zuschlag auf 9 m Länge sowie ein Mängelbescheid zu einer Festbrennstoffstelle die nicht geprüft waren bzw. im betreffenden Wohnhaus nicht betrieben werden.  Auf den erfolgten Widerspruch reagierte der betreffende BSM nicht, in der Folge besteht Anlass den bekannten Behördengang wiederholt aufzugreifen. Ich bin der Meinung man sollte diesen Betrügern das Handwerk legen und derartige Vorgänge der Öffentlichkeit zugänglich machen. Wie können wir Betroffene ermutigen ihre Schornsteinfegerforderungen zu kontrollieren, wo es derzeit nur Übergangsregelungen gibt da das Schornsteinfegergesetz seit 2008 ausserkraft gesetzt ist und das Schornsteinfegerhandwerkgesetz erst im Jahr 2013 voll Gültigkeit bekommt. Bis dahin wird das Feuerstättenschauen von 5 auf 31/2 Jahr verkürzt  und Gebühren zu den Arbeitswerten angehoben sein. Der einzelne Betroffene hat nur die Möglichkeit den Schfg.-Aufwand und hierzu ergangene Berechnung im Gebührenverzeichnis Anl. 3 der KÜO abzugleichen. Nur gemeinsam können wir etwas bewirken.     

     

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Re: Schornsteinfeger-Betrug
« Antwort #4 am: Mär 11, 2012, 17:38 »
Einige Gesichtspunkte zur Klarstellung:

Der "Bezirks-Schornsteinfeger-Meister" wird genau genommen in ZWEI Rollen tätig:

Als "BEZIRKS-SCHORNSTEINFEGER" ist er (Hilfs)-BEHÖRDE. Der Feuerstättenbescheid ist ein VERWALTUNGSAKT. Kosten hierfür sind öffentliche GEBÜHREN (daher dürfte KEINE Umsatzsteuer berechnet werden). Gebühren werden mit Rechtskraft des generierenden Verwaltungsakts fällig. Wird daher kein Rechtsmittel eingelegt, können Gebühren auch dann per Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingetrieben werden, wenn die "Rechnung" fehlerhaft ist. Darum IMMER innerhalb von 1 MONAT ab Zugang Widerspruch / Anfechtungsklage einlegen, wenn etwas mit dem Feuerstättenbescheid nicht stimmt.

Als "SCHORNSTEINFEGER-MEISTER" wird er als GEWERBETREIBENDER im HANDWERK tätig. Beim Fegen und Messen gilt somit ZIVIL-Recht, sprich BGB. Wird ein Ergebnis geschuldet (z.B. sauberer Schornstein) gilt WERKVERTRAGSRECHT, kommt es nur auf die Tätigkeit an (Messwert ermitteln), kommt das DIENSTLEISTUNGSRECHT zum Tragen. Für GEWERBLICHE Rechnungen gelten natürlich alle NORMALEN Regelungen. Rechnungen für HANDWERKLICHE Arbeiten müssen folglich ZIVILRECHTLICH gemahnt und eingetrieben werden. Nix mit "Das macht die Aufsichtsbehörde"!
« Letzte Änderung: Mär 11, 2012, 17:41 von TWMueller »
Thomas W. Müller
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