Einige weitere Notitzen zum Lobby-Sumpf der Schornsteinfeger: Nun war (und ist) obiger Staatssekretär, der in einem deutschen Parlament für die einschlägigen gesetzl. Vorschriften geworben hatte (!), nicht nur "Ehrenschornsteinfeger", sondern auch Mitglied einer Schornsteinfeger-Innung. Lt. Wikipedia schließen sich selbständige Handwerker der gleichen oder ähnlicher Handwerke in einer Innung zusammen, um ihre
gemeinsamen Interessen zu fördern. Otto-Normalkaminkehrerzahler können da also nicht beitreten, sondern man muß da schon eine engere Verbindung zu diesem Beruf nachweisen können.
Ich dachte immer, der obige Ehrenschornsteinfeger-Lobbyist wäre eher eine Eintagsfliege. Bis ich den älteren Artikel von Dr. Dr. Poller fand (
www.sueddeutsche-wohnwirtschaft.de/sites/artikel.php?artikel_id=126 ). Demnach pflegte bereits der Wirtschaftsminister von Baden-Württemberg aus dem Jahr 2000, Dr. Döring seit vielen Jahren "eine innige Zusammenarbeit" mit den Schornsteinfegern und es war ohnehin "längst fällig", daß dieser zum Ehrenschornsteinfeger ernannt wurde (vgl. z.B. auch
http://typo.schornsteinfegermonopol.de/index.php?id=63 ).
Das hat offenbar schon seit längerer Zeit System. Mit "Ehrenschornsteinfeger" umschreibe ich nachfolgend dieses System. Es mag auch Ehrenschornsteinfeger geben, die diesen Titel zurecht tragen, d.h. die sich wirklich
redlich diesen Titel verdient haben. Diese meine ich hier ausdrücklich nicht.
Schornsteinfeger-Interessen im Gesetz festgelegt
Daß hier Lobbyisten ihre eigenen Gesetze und Verordnungen offenbar gleich selbst machten, ergibt sich auch aus dem offiziellen Begleittext vom "Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens" (Dokumentation Nr. 582
www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=315996.html - oder dortige Suchfunktion mit "Dokumentation Nr. 582" benutzen) Einführung S. 5: "Das neue Recht stellt einen Kompromiss dar zwischen den Forderungen der Europäischen Kommission auf der einen und den
Interessen des Schornsteinfegerhandwerks auf der anderen Seite" (kursiv von mir). Da ist also bereits in den Gesetzesunterlagen festgelegt, daß dieses Gesetz den Interessen eines Berufsstandes dienen soll. Das ist wenigstens mal ehrlich. Vom
Interesse des Gemeinwesens, daß Sicherheitsnormen für die verschiedenen Feuerstätten ausschließlich auf objektiven und technischen Analysen beruhen sollten (und eben nicht auf den Interessen des Schornsteinfegerhandwerks) ist dort überhaupt nicht die Rede, obwohl das eigentlich zu den
Grundaufgaben eines Gesetzgebers dazugehört. Neuzeitliche Heizungen werden dort im Grundsatz immer noch mit Holz- und Kohleöfen aus dem letzten Jahrhundert gleichgesetzt, die technische Entwicklung in der Heizungs-, Regelungs- und Überwachungstechnik bei Öl- und Gasheizungen wird weitgehend ignoriert.
Die Teil-Liberalisierung aufgrund des Drucks der EU wäre eine Chance gewesen, gleichzeitig das Schornsteinfegerwesen an die tatsächlichen technischen Gegebenheiten anzupassen. Aber es geht hier vorrangig um die
Interessen der Schornsteinfeger: "Mit der forcierten Modernisierung der Feuerungsanlagen mindert sich laufend auch das Volumen ihrer Arbeit ...... Dazu gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass die neue Gebührenordnung nicht zu massiven Einkommensverlusten führt ....." (Minister Urlich Junghanns, CDU Brandenburg, Bundesrat.de ......Plenarprotokoll 858, S. 234 v. 15.5.2009).
Zum Vergleich: In Frankreich, Großbritannien oder Holland gibt es pro 1 Mio. Einwohner 3 Kaminkehrer, in Deutschland jedoch 97.
Wer legt eigentlich den Parlamentariern jene Bestimmungen zum Durchwinken vor, die vorschreiben, welche der Feuerstätten und Anlagen zu "überprüfen" sind? Natürlich das Ehrenschornsteinfeger-Ministerium selbst: "Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen dies zu erfolgen hat, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie festgelegt" (BMWi Dokumentation Nr. 582, Einführung S. 5). Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist nirgends festgeschrieben, daß diese Vorschriften nach einer sachlichen, neutralen, unabhängigen und objektiven technischen Analyse ermittelt werden müssen.
Technische Entwicklung macht Schornsteinfeger überflüssig Wie obiger Minister richtig festgestellt hat, mindert sich mit der forcierten Modernisierung der Feuerungsanlagen laufend das Arbeitsvolumen der Schornsteinfeger. Sensoren, Sonden, elektronische Abgasüberwachung etc. stellen bei neuzeitlichen Heizungen die optimale Zufuhr von Brennstoff und Verbrennungsluft sicher, die permanent eine optimale, energieeffiziente und möglichst saubere Verbrennung gewährleisten, ansonsten erfolgt die automatische Sicherheitsabschaltung. Dem Fortschritt in der Heizungs-, Regelungs- und Überwachungstechnik ist z.B. Südtirol gefolgt und hat bei Heizungen unterhalb einer Leistung von 35 KW die Kontrollpflicht durch Kaminkehrer abgeschafft, vgl.
www.stol.it/Artikel/Chronik-im-Ueberblick/Lokal/Kleine-Heizanlagen-Landesregierung-schafft-periodische-Kaminkehrer-Kontrollen-ab (Zum Vergleich: Die Spitzenleistung z.B. eines Gas-Brennwertgerätes für ein Einfamilienhaus beträgt etwa 25 KW).
Und was macht das System unserer "Ehrenschornsteinfeger"? Nur um
ein Beispiel zu nennen: Nachdem vorher Öl- und Gasheizungen ab 11 KW regelmäßig "überprüft" werden mußten, ist ab 2010 dies bereits ab 4 KW Pflicht (lt. Info-Schreiben Schornsteinfeger-Innung Mittelfranken). Die Messgrenze wurde also ohne Rücksicht auf den technischen Stand und Baujahr
gesenkt.
Für oft sinnlose und nutzlose "Überprüfungsarbeiten" zu Lasten der Allgemeinheit (Mieter und Eigentümer) fahren die rund 8.000 Bezirks-Monopol-Kaminkehrer , die sich auch als "Umweltexperten" bezeichnen, mit ihren luftverpestenden Fahrzeugen in ihren Bezirken herum, dazu kommt noch die fast gleich hohe Anzahl von Fahrzeugen der Gesellen.
Nach den Angaben eines "Feger-Info's", Ausgabe 2010, will man baldmöglichst auch bei den Holz-Pellet-Zentralheizungen mehr abkassieren, hinsichtlich der zweijährigen Staub- und CO-Messung. Bloß gibt es da (lt. Info) noch kein geeignetes Messverfahren für Kaminkehrer. Nach diesem wird offenbar noch geforscht. Macht ja nix, das zahlt in einer "Ehrenschornsteinfeger"-Republik sowieso bloß der Steuerzahler, - wer sonst?
Verfassungsrechtlich fraglich Der Hauptzweck des Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetzes ist dort mit "Betriebssicherheit von Feuerstätten" und "Brandschutz" umschrieben. Das "Ehrenschornsteinfeger"-Bundesministerium (BMWi) ordnet diese Sicherheitsaspekte aber dem Bereich der Wirtschaft zu. Die Paragrafen 70 ff. Grundgesetz geben den (Bundes)
Ländern grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung, soweit im GG keine Ausnahmen bestimmt sind oder bei der konkurrierenden Gesetzgebung (§ 74) der Bund die Gesetzgebung an sich zieht, z.B. nach § 72/2 GG. Das hat er auch beim Schornsteinfeger-Recht getan und das dem Bereich der Wirtschaft (§74/1 Nr. 11 GG) zugeordnet, obwohl Betriebssicherheit und Brandschutz nach der Meinung von Kritikern nicht zur Wirtschaft, sondern zu jenen Bereichen dazugehört, bei denen ausschließlich die 16 Bundesländer Gesetzgebungsbefugnis haben. Den Ländern wird lediglich erlaubt, zusätzliche Anlagen der Kehr- und Überprüfungspflicht zu unterziehen und zusätzliche Zwangsberatungen sowie abweichende Gebühren zu bestimmen.
Faktisch geht es aber hier (wegen der technischen Innovationen der letzten Jahrzehnte) nach meiner Einschätzung nicht mehr überwiegend um Betriebs- und Brandsicherheit, sondern um die Erhaltung, Sicherung und Bereicherung eines Berufsstandes, der den Status von selbständigen Unternehmern hat. Und für diesen Hauptzweck ist die Einordnung in den Bereich Wirtschaft durchaus logisch. Der Bereich der Wirtschaft gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung nach § 74/1 Nr. 11 GG. Nach Art. 72/2 GG kann der Bund im Bereich Wirtschaft aber nur dann die Gesetzgebungszuständigkeit an sich ziehen, wenn im jeweiligen Fall ein
gesamtstaatliches Interesse besteht. An diesem gesamtstaatlichen Interesse hat aber das Bundesverfassungsgericht seine Zweifel geäussert:
Gegen die kommende Teil-Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens , das die "Ehren-Schornsteinfeger"-Republik trotz Vorgaben der EU lange hinausgezögert hatte und die EU deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten mußte, hatten einige Kaminkehrer Verfassungsbeschwerde eingelegt. Im Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichtes ging es auch auf die fragliche rechtliche Zuständigkeit des Bundes ein: "Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte" (
http://verfassungsblog.de/karlsruhe-scheut-keinen-kaminkehrer/ )
Obwohl die Zuständigkeitsfrage gar nicht das Thema der (abgelehnten) Verfassungsbeschwerde war, wurden vom BVerfG Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes geäußert.
Warum hält der Bund trotzdem eisern an der (zentralen) Bundeszuständigkeit fest? Vielleicht läßt sich diese Frage mit einer "kniffligen Quiz-Frage" klären: Wenn man für ein (Bundes)Ministerium (nur) einen "Ehren-Schornsteinfeger" bräuchte, wie viele "Ehren-Schornsteinfeger" bräuchte man dann für die jeweiligen 16 Landes-Ministerien der 16 Bundesländer?
Ob und inwieweit das Schornsteinfeger-Recht ab 2013 in der praktischen Auswirkung (!) tatsächlich dem EU-Recht entsprechen wird, muss sich erst noch zeigen und wird evtl. auch die EU-Gerichte beschäftigen.
(Fortsetzung folgt)