ICH habe bereits einige Feuerstättenbescheide gemailt bekommen. Es gab dabei NOCH KEINEN, bei dem die klare Formulierung "KALENDERJAHR" aus der Anlage 1 zur KÜO auch entsprechend in "01.01. bis 31.12." umgesetzt worden wäre.
Eine RECHTSGRUNDLAGE, nach der der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" diese VORGABE der VERORDNUNG eigenmächtig VERKÜRZEN oder GESTALTEN dürfte, gibt es jedoch nicht. Lediglich, wenn innerhalb eines KALENDERJAHRES mehrere "Kehrungen" vorgeschrieben sind, kann dem BSF ein Ermessen zukommen, das GESAMT-Jahr in sachgerechte TEIL-Abschnitte zu gliedern.
Aber, selbst wenn es einen ERMESSENS-SPIELRAUM hätte, wäre der Bezirksschornsteinfeger im FEUERSTÄTTENBESCHEID (= Verwaltungsakt) verpflichtet, LAGE und DAUER der FRIST ZU BEGRÜNDEN.
Ich habe NOCH KEINEN Feuerstättenbescheid gesehen, in dem die FRISTEN BEGRÜNDET gewesen wären.
Wie auch? Der Bezirksschornsteinfeger würfelt diese doch schließlich vorrangig danach aus, welche Strasse er gern in welchem Zeitraum "abarbeiten" möchte. Aber gerade dieses WIRTSCHAFTLICHE und ORGANISATORISCHE INTERESSE eines GEWERBETREIBENDEN ist NICHT GEEIGNET, als Grund für eine FRIST-SETZUNG zu dienen. Wird hierbei sogar (unterschwellig) beabsichtigt, die BEAUFTRAGUNG eines MITBEWERBERS zu erschweren, liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen die HOHEITLICHE NEUTRALITÄTSPFLICHT (§ 18 (1) SchfHwG) und ein Fall des UNLAUTEREN WETTBEWERBS vor.
Der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" darf eben seine HOHEITLICHE SONDER-Stellung NICHT für EIGENE WIRTSCHAFTLICHE INTERESSEN MISSBRAUCHEN. Genau aus diesem Grund verbietet § 20 (1) VwVfG eigentlich BETEILIGTEN (als "Beteiligter" gilt auch, wer EIGENE VOR- oder NACHTEILE erlangen kann) am ERLASS EINES VERWALTUNGSAKTS mitzuwirken. Warum für Schornsteinfeger ein Extra-Süppchen gekocht werden soll, erschließt sich wohl nur den Politikern, die schon zu "Ehren-Schornsteinfegern" ernannt wurden (oder dies zumindest für den nächsten Parteitag erhoffen).
Und warum z.B. EINE Position der Anlage 1 zur KÜO im Feuerstättenbescheid plötzlich zu ZWEI Positionen führt, kann wohl auch nur derjenige nachvollziehen, der noch in ALTEN Abrechnungspositionen nach Arbeitswerten gem. Anlage 3 zur KÜO denkt. Als Pflichtaufgabe wird z.B. die "Abgaswegeüberprüfung" genannt. Im FSB steht dann diese Positionen gleich ZWEI mal, da es ja den Schornstein selbst und das Anschlusstück (Rohr vom Ofen bis zur Wand) gibt. Beides zusammen bildet jedoch den "Abgasweg". EINE Position im Feuerstättenbescheid wäre daher nicht nur einfacher, sondern für den Gebäudeeigentümer auch KLARER und NACHVOLLZIEHBARER. Aber das ist ja "nur" ein Schönheitsfehler.
Die "CO-Messung" wird jedoch erstaunlicherweise gar nicht als EIGENE Position angeführt. Es ist ja wohl auch nicht gewünscht, wenn der NORMAL-Bürger durchblicken würde, was ihm da aufgegeben wird.