Zunächst mal kurz eine Darstellung des (normalen) Widersspruchsverfahrens. Hierbei vorab jedoch der Hinweis, dass es einige Bundesländer (z.B. Bayern, NRW) gibt, die das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben und in denen direkt eine Klage zum Verwaltungsgericht eingereicht werden muss. Was wo gilt, ergibt sich jedoch aus der RECHTSMITTELBELEHRUNG, die in jedem FSB angegeben sein muss.
Das Rechtsmittel des WIDERSPRUCHS gegen einen Verwaltungsakt hat den Zweck, ggf. einfache Fehler beseitigen zu können und bei Ermessensentscheidungen vielleicht noch Gesichtspunkte einzubringen, die nicht (angemessen) berücksichtigt wurden.
Aus diesem Grund wird der WIDERSPRUCH immer bei der ERLASSENDEN BEHÖRDE eingereicht. Hier also beim "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger". Die BEHÖRDE, die den Verwaltungsakt erlassen hat, soll so zunächst in die Lage versetzt werden, selbst für Abhilfe zu sorgen. Wichtig für den Bürger ist hierbei, dass man hierbei keine überzogenen Erwartungen haben darf. Die ERLASSENDE BEHÖRDE ist ein Teil der VERWALTUNG und somit an RECHT und GESETZ gebunden. Sie kann somit zwar RECHTSNORMEN (Gesetze / Verordnungen) interpretieren, aber weder unberücksichtigt lassen, noch diese abändern oder für nichtig erklären. Verfassungsrechtliche Argumente können so zwar bereits im Widerspruchsverfahren eingebracht werden, sie werden jedoch auf VERWALTUNGSEBENE noch keine Auswirkungen haben.
Ändert die ERLASSENDE BEHÖRDE den angegriffenen VERWALTUNGSAKT nicht selbst ab, gibt sie diesen an die ÜBERGEORDNETE BEHÖRDE ab. Wenn der bBSF also den Bescheid nicht ändern will, gibt er den Widerspruch an die GEMEINDE oder den KREIS ab.
Normalerweise wird dann von der WIDERSPRUCHSBEHÖRDE, die dann auch den WIDERSPRUCHSBESCHEID (kostenpflichtig) erläßt, zunächst noch mal eine Anhörung durchgeführt. Der Bürger erhält also die Gelegenheit, sich ergänzend zu äußern. Manchmal kann ein Widerspruch sogar vor einem Widerspruchsausschuß mündlich erörtert werden.
Gibt die Ausgangsbehörde den Widerspruch nicht zeitnah ab, sollte man diese zunächst ERINNERN und sich ggf. mit einer DIENSTAUFSICHTSBESCHERDE an die übergeordnete AUFSICHTSBEHÖRDE wenden. Meist kommt dann Bewegung in die Sache. Man kann auch hartnäckig immer mal wieder den SACHBEARBEITER der Aufsichtsbehörde telefonisch oder persönlich kontakten. Kann hilfreich sein, um nicht nur die Bearbeitung zu beschleunigen, sondern auch, um auf bestimmte Aspekte hinweisen und diese erläutern zu können. Macht z.B. Sinn, wenn man eine Frist im FSB verlegen oder verlägern will, da die VERWALTUNG hier ggf. ein ERMESSEN hat (oder sie sich ggf. nicht exakt an die Vorgaben der Verordnung KÜO gehalten hat).
Nur, wenn dann auch die AUFSICHTSBEHÖRDE nicht reagiert, könne man KLAGE zum VERWALTUNGSGERICHT einreichen. Diese wäre dann jedoch KEINE "Untätigkeitsklage". Diesen Klagetyp gibt es so gar nicht. Je nach Begehren wäre eine ANFECHTUNGSKLAGE (Aufhebung / Änderung eines VA) oder eine FESTSTELLUNGSKLAGE (z.B. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses) denkbar.
Ein Problem bei der Klage sind die KOSTEN. Im VERWALTUNGS-Rechtsstreit wird, wenn es nicht um eine genau bezifferbare Sache geht, immer der REGELSTREITWERT von 5.000,- Euro angesetzt. Das macht auch Klagen gegen einen 12,- Euro "Feuerstättenbescheid" recht teuer.
In der 1. Instanz (Verwaltungsgericht) kann die Klage zwar selbst eingelegt und vertreten werden, wer jedoch nicht zumindest gute Grundkenntnisse des Rechts hat, sollte auf einen RECHTSANWALT nicht verzichten. Es geht ja nicht nur um die Rechtsfragen des Streitgegenstands selbst, sondern auch um alle rechtlichen Verfahrensfragen. Der unerfahrene Bürger kann hier leicht etwas falsch machen.
Man muss jedoch auch berücksichtigen, dass das VERWALTUNGSGERICHT über die Auslegung von Rechtsnormen und eine Prüfung der Ermessensausübung hinaus auch nur VERORDNUNGEN ggf. unangewendet lassen darf, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass diese gegen HÖHERWERTIGES RECHT verstoßen. Verfassungsrechtliche Fragen müßte das Gericht jedoch dem VERFASSUNGSGERICHT vorlegen. Da dies VIEL Arbeit macht, wird die 1. Instanz immer bemüht sein, irgend einen Weg zu finden, einfacher zu einem Urteil zu gelangen. Mögen sich doch ggf. die höheren Instanzen mit Grundsatzfragen herumärgern.
Ist daher absehbar, dass die 1. Instanz das Verfahren sowieso vermutlich durchwinkt, kann man sich hier ggf. noch den Anwalt sparen. Man muss die Klage nur so gut gefasst haben, dass hierauf später eine BERUFUNG gestützt werden kann. Ab der 2. Instanz gilt dann sowieso eine ANWALTSPFLICHT.
Wer eine RECHTSCHUTZ-VERSICHERUNG hat, sollte mal in seinen Vertrag schauen oder diese einfach anrufen. In den meisten PRIVAT-RS-Verträgen ist leider der VERWALTUNGS-Rechtschutz NICHT enthalten. Anders z.B. bei manchen HAUSBESITZER-Paketen. Wer also eine Police hat, die auch für VERWALTUNGS-GERICHTS-VERFAHREN eine Deckung bietet, ist in der guten Lage, ohne Kostenvorschuss und mit Rechtsanwalt auftreten zu können.
Alternativ kann man natürlich das Kostenrisiko auch begrenzen, wenn man sich auf NUR EINEN Rechtsgesichtspunkt konzentriert, der betragsmäßig genau zu beziffern ist. Wenn man also z.B. nur gegen die Berechnung von UMSATZSTEUER auf die Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit einem FEUERSTÄTENBESCHEID klagt, kann man den Streitwert eben klar auf rund 2,- Euro fixieren. Entsprechend fallen dann nur die geringsen Gerichtskosten an. Um diese Rechtsfrage jedoch klären zu können, muss das Gericht insbesondere den RECHTSSTATUS eines "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" klären (BEHÖRDE oder UNTERNEHMER ?). Diese VORAB-Enscheidung kann dann sehr hilfreich sein, wenn man (oder ein Anderer) grundsätzliche RECHTLICHE BEDENKEN gegen das Schornsteinfeger-SONDER-Recht geltend machen will.
Eine BEHÖRDE darf sich NICHT GEWINN-ORIENIERT verhalten.
Ein (beliehener) UNTERNEHMER darf KEINE VERWALTUNGSAKTE erlassen.
Man kann somit auf dem Umweg über die Umsatzsteuer-Frage durchaus die GESAMT-STRUKTUR angreifen.