Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen.
Gestern habe ich die Bearbeitungskosten inkl. Mahngebühren für die erste Ersatzvornahme dem VB-Kreis überwiesen. Der VB-Kreis behaart ja darauf, daß der bBSF keine anderen Tätigkeiten außer den hoheitlichen Tätigkeiten machen muß. Nun habe ich ja noch Kontakt mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angeschrieben.
Das Schreiben mit der Antwort habe ich angehängt und erlaube mir einmal den wichtigen Part, der zumindest bei mir gilt, als Kurzinfo herauszukopieren.
Im Antwortschreiben habe ich es noch mal Fett und Kursiv gestellt.
„ ....Allerdings sollte es nicht sein, dass kehrwilligen Eigentümern eine Ersatzvornahme durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger droht, wenn diese zuvor eine Auftragsannahme ohne sachlichen Grund abgelehnt haben und andere Anbieter nicht in Betracht kommen. ....“Das ist auch nicht schlecht
Es ist beabsichtigt, in die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die derzeit überarbeitet wird, Gebührentatbestände für die Ersatzvornahme und für Mahnungen aufzunehmen. Die Festsetzung einer Gebühr für die Ersatzvornahme in der KÜO bewirkt eine Deckelung der Kosten für die Eigentümer, wodurch verhindert werden soll, dass Eigentümer durch einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in die Ersatzvornahme „hineingedrängt“ werden.@Gast, vielen Dank für deine Info.
Bemängelt habe ich alles und noch mehr. Ich habe halt das Problem, daß die Herrschaften von der Behörde VB-Kreis, den bBSF schützen.
D. h. ich habe Dienstaufsichtbeschwerden über die Staatskanzlei in Wiesbaden geschrieben, damit ich die Leutchen einzeln trenne. Es steht ja eine weitere Ersatzvornahme an. Bei der nächsten Ersatzvornahme schalte ich erst die Heizung an, wenn der bBSF mir eine Betriebsicherheit zusagt, bzw. mache ich kurz vorher einen Brenneraustausch, daß es bei mir zu einer erneuten Feuerstättenschau kommt.
Abgasmessung vom neuen bBSF (ab 2010), da hatte ich bis jetzt erst eine, die war im Jahr 2012 und da stimmen die Werte überhaupt nicht. Jetzt kommt erst so langsam zu tragen, daß der bBSF mehrfach Urkundenfälschung getätigt hat.
Gesonderte Mängelmeldung, ja mit 8 Mängel, habe angeblich eine Wasserleitung im Schornstein, PVC verbaut etc. :-). Ich bin am klagen, darf meine Heizanlage jedoch betreiben. Die Mängel möchtest du nicht Wissen.
Gruß Reinhold
Antwortschreiben vom Bundesministerium in Berlin
Sehr geehrter Herr Nürnberger,
vielen Dank, dass Sie uns angeschrieben haben.
Zunächst müssen wir darauf hinweisen, dass Beschäftigte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine Rechtsauskünfte erteilen dürfen. Die nachfolgenden Erläuterungen sind deshalb nur allgemeiner Natur und ersetzen nicht eine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine verbindliche Auslegung der Gesetze obliegt aufgrund der staatlichen Gewaltenteilung nicht dem Ministerium, sondern allein den Gerichten.
Beim Schornsteinfegerrecht und auch beim Immissionsschutzrecht handelt es sich zwar um Bundesrecht, das jedoch entsprechend der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung von den Bundesländern vollzogen wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie daher zu dem von Ihnen geschilderten Einzelfall nur allgemein äußern kann.
Seit 2013 sind die Tätigkeiten der Schornsteinfeger in einen hoheitlichen und einen wettbewerblichen Teil getrennt.
Der hoheitliche Tätigkeitsbereich, der im Wesentlichen die Durchführung der Feuerstättenschauen und die Ausstellung der Feuerstättenbescheide umfasst, ist den örtlich zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten.
Die übrigen (nicht hoheitlichen) Schornsteinfegerarbeiten - insbesondere die regelmäßigen Kehrungen, Messungen und Prüfungen - werden dagegen im freien Wettbewerb ausgeführt. Für diese Schornsteinfegerarbeiten können die Eigentümer ihren Schornsteinfeger frei wählen. Als Alternative zu ihren Kehrbezirksinhabern können sie andere Schornsteinfeger mit oder ohne eigenen Bezirk beauftragen, aber auch Betriebe anderer Handwerksberufe (z.B. Installateure und Heizungsbauer) sowie Schornsteinfeger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese entsprechende Dienstleistungen anbieten dürfen, weil sie über die für das Schornsteinfegerhandwerk nach der Handwerksordnung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen. Für die Suche nach einem Dienstleister stehen den Verbrauchern die gewöhnlichen Informationsquellen (Internet, Branchenverzeichnisse, Gelben Seiten sowie das Register beim BAFA) zur Verfügung.
Eine Pflicht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Verträge mit den Eigentümern über dem Wettbewerb unterfallende Schornsteinfegerarbeiten abzuschließen, ist im SchfHwG nicht vorgesehen. Daher kann ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach geltendem Recht eine Auftragsannahme ablehnen.
Allerdings sollte es nicht sein, dass kehrwilligen Eigentümern eine Ersatzvornahme durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger droht, wenn diese zuvor eine Auftragsannahme ohne sachlichen Grund abgelehnt haben und andere Anbieter nicht in Betracht kommen. Eine solche Sachlage war mit der Einführung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerwesen nicht beabsichtigt.
Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe im Schornsteinfegerwesen können allerdings im Einzelfall, wie in anderen Lebensbereichen auch, auf persönliche Konflikte zwischen den handelnden Personen zurückzuführen sein. Solange es sich hierbei um Einzelfälle handelt, wäre es nicht sachgerecht, dafür ein Bundesgesetz zu ändern, das im gesamten Bundesgebiet auf die Überprüfung, Messung und Kehrung von Feuerstätten in ca. 14 Millionen Gebäuden in rund 7.500 Kehrbezirken Anwendung findet. In dem Bund-Länder-Ausschuss „Schornsteinfegerwesen“ berichten die Vertreter der vollziehenden Landesbehörden regelmäßig von positiven Erfahrungen mit dem Wettbewerb, der Anwendung des Schornsteinfegerrechts in der Praxis und der Ausschreibung der Kehrbezirke. Die Reform des Schornsteinfegerrechts hat sich demnach, auch nach Ansicht der Bundesregierung, bewährt.
Bei dieser Gelegenheit weise ich zudem darauf hin, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach dem SchfHwG ausdrücklich verpflichtet sind, ihre Aufgaben und Befugnisse unparteiisch auszuführen. Das Gebot der Unparteilichkeit soll möglichen Interessenskonflikten entgegenwirken und eine strikte Trennung von hoheitlichen und wettbewerblichen Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gewährleisten. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen deshalb ihren Amtsvorteil nicht ausnutzen, um Mitbewerber zu behindern oder zu benachteiligen. Die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger liegt regelmäßig bei den Kreisbehörden, die in einem Beschwerdefall anzusprechen wären.
Die Gebühren für die Ersatzvornahme, die sich gegenwärtig nach den Vorschriften der jeweiligen Bundesländer richten, werden übrigens zukünftig bundeseinheitlich geregelt.
Es ist beabsichtigt, in die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die derzeit überarbeitet wird, Gebührentatbestände für die Ersatzvornahme und für Mahnungen aufzunehmen. Die Festsetzung einer Gebühr für die Ersatzvornahme in der KÜO bewirkt eine Deckelung der Kosten für die Eigentümer, wodurch verhindert werden soll, dass Eigentümer durch einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in die Ersatzvornahme „hineingedrängt“ werden. Damit reagiert der Verordnungsgeber auf die gelegentlich aber sehr selten zu beobachtenden Fälle, dass ein bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung von nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten möglicherweise in der Erwartung ablehnt, für die Durchführung der Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme eine höhere Vergütung zu erzielen.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Information weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom Bürgerdialog
Referat LB 3 - Bürgerdialog
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