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Schornsteine sollen komplett neu gemauert werden
Siegfried Kroeger:
Hallo Leidensgenossen,
wir kauften eine alte Villa hier in Sachsen - Anhalt. Obwohl noch Baustelle kam der mir nicht bekannte Bez. Schornsteinfeger vorbei und begann mit einer Feuerstättenschau. Ohne Mundschutz und Abstand zur Coronazeit. Sein Ergebnis : Beide Schornstein zu ehe sollen komplett abgerissen und neu aufgemauert werden.
Bevor er ueberhaupt die noch nicht fertigen Anschlüsse gesehen hatte bemerkte er : Bei der Villa würde ich mit dem Bagger durchfahren. und als er ging : Haben Sie da wirklich Geld dafür bezahlt ???. Was bringen hier Dienstaufsichtsbeschwerde ???
Danke im voraus für Tips !!!
Adulf:
Hallo Siegfried Kroeger,(Antwort auf Deine Anfrage vom 21.04.20)
Du schreibst Bez. Schornsteinfeger? Ist damit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) gemeint? Wahrscheinlich doch wenn er eine Feuerstättenschau vorgenommen hat!?
Ein typisches Beispiel für die anmaßende überhebliche Arroganz des bBSF.
Er ist in keiner Weise berechtigt als staatlich Beauftragter bBSF und rechtlich nicht befugt bautechnische Wertungen vorzunehmen.
Seine Aufgabe beschränkt sich bei der FSS ausschließlich auf die Besichtigung vorhandener oder genutzter Einrichtungen einer Heizung.
Alles andere ist für den bBSF absolut tabu.
Auch wenn in § 14 SchHwG und dem 1.ÄndG die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit vorgegeben ist bleibt die Frage, wie ein bBSF durch Besichtigung von Einrichtungen eine Prüfung von Materialeigenschaften vornehmen kann? Im Weiteren ist es ohne rechtliche Vorgaben in keiner Weise möglich und zulässig, dass der bBSF ausschließlich nach seiner persönlichen Einschätzung etwas prüft wozu er in keinster Weise die Kenntnisse, Befähigung und Zulassung besitzt.
Die Prüfung der Betriebssicherheit ist schon deshalb ausgeschlossen da die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe ausschließlich für gewerbliche Unternehmen vorgegeben ist.
Eine private Heizung kann also folglich nur auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Dafür ist der bBSF aber der Allerletzte der diese Prüfung durchführen kann und darf.
Ebenso verhält es sich mit der Brandsicherheit.
Aus der KÜO ist nur für den Schornstein als einzige Einrichtung einer Heizung rechtlich vorgegeben, dass der Schornstein brandsicher sein muss, d.h. der Schornstein muss aus brandsicherem Material hergestellt oder errichtet sein. Die genauen Forderungen der Materialeigenschaften sind aber bereits in jeder Länderbauordnung enthalten und bei der Errichtung zwingend vorgegeben und anzuwenden.
Für das brandsichere Material ist ein staatlich zugelassenes Prüfinstitut zwingend vorgegeben das eine Zulassung für das Schornsteinbaumaterial und die vorgesehene sichere Anwendung über die gesamte Gebrauchszeit bescheinigt.
Die zugelassene Institution muss durch vorgegebene und aufwendige Test das anzuwendende Baumaterial prüfen und kann erst danach und mit Sicherheit die Brandsicherheit des Baumaterials bestätigen.
Wie kann und will der bBSF durch allgemeine und äußere Sichtprüfung das Baumaterial der vorhandenen Schornsteine auf bestehende Brandsicherheit geprüft haben? Entweder er prüft oder er besichtigt. Beides ist technisch und schon gar nicht von einem bBSF möglich.
Was für ein rechtlicher Unsinn?
Ich gehe aus Deiner Schilderung davon aus, dass noch keine Heizung installiert ist oder war.
Damit ist eine FSS während der Bauphase rechtlich nicht vorgegeben. Die Abnahme der Schornsteine durch den bBSF erfolgt erst auf Antrag des Eigentümers.
Erzählen kann der bBSF viel, vor allem wenn der Tag lang ist. Verbindlich wird die Meinung des bBSF erst wenn er dies in der Bescheinigung nach der FSS für den Eigentümer als was auch immer dokumentiert.
Dann kann es als Pflichtverletzung seiner vorgegebenen Aufgaben bei der zuständigen Behörde beanstandet werden.
Und nun zur FSS.
Hat sich der zuständige bBSF fristgerecht beim Eigentümer ausschließlich für eine FSS angemeldet?
Hat er in seiner Anmeldung konkret aufgelistet was er besichtigen und oder prüfen will?
Die FSS ist für den Eigentümer eine pflichtige Duldung und ist folglich zu begründen. Der bBSF muss also mitteilen was und warum er prüfen und oder besichtigen will. Dafür sind aber genaue und konkrete Angaben speziell für seine Tätigkeit auf dem Grundstück rechtlich notwendig.
Allgemeine Vorgaben für eine FSS sind dafür nicht ausreichend.
Hat er in der Ankündigung mitgeteilt wann die letzte FSS auf dem Grundstück stattgefunden hat?
Gemäß §14 (1) des 1. ÄndG zum SchfHwG besichtigt der bBSF persönlich zweimal während seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden
seines Bezirkes.
Der bBSF prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau).
(3) Der bBSF hat dem Eigentümer die bei der FSS festgestellten Mängel schriftlich
mitzuteilen.
Hat der bBSF Mängel in der Bescheinigung zur FSS mitgeteilt?
Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass seine Bemerkungen nicht als Mängel zu werten sind, da sie sich nicht auf die Funktion der Schornsteine und damit auf die Betriebs- und Brandsicherheit beziehen.
Wenn diese Vorgaben nicht erfüllt wurden und der bBSF nur mal so nebenbei vorbeigeschaut hat ist das keine offizielle FSS sondern bestenfalls ein unerwünschter eigenmächtiger Besuch mit unsachgemäßen und anmaßenden Äußerungen für die der bBSF keine Rechnung gemäß der Vorgabe aus der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) stellen kann.
Für alle Länder und auch für Sachsen Anhalt gibt es ein
Gesetz über die Zuständigkeit nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwGZustG LSA) vom 13. Januar 2016.
In § 2 (1) sind die Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte unter
Ziff. 12. –die Beaufsichtigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 21(1)
Satz 1 und 2, und unter
Ziff. 15. – die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber von bBSF nach § 21(1) Satz 3
zuständig.
Der § 21(1) SchfHwG beinhaltet:
Die bBSF unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde.1 Die zuständige Behörde kann die bBSF hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.2 Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweils verantwortlichen bBSF die Kosten der Überprüfung.3
Es ist also ratsam die zuständige Behörde über die Äußerungen und das Verhalten des bBSF zu informieren, auf die rechtswidrige FSS hinzuweisen und eine Antwort erbitten.
Es soll tatsächlich Behörden geben die sich nach den gesetzlichen Vorgaben richten und nicht wie allgemein üblich den bBSF unrechtmäßig zu bevorteilen.
Mit diesem Risiko sind aber alle Anfragen und Informationen an die Behörden belastet und eine typische allgemeine vorhandene rechtliche Verfahrensweise.
Änderungen und Ergänzungen erwünscht.
Keine Rechtsberatung.
MfG- Adulf
Siegfried Kroeger:
An Adulf :
Vielen , vielen Dank für Deine Unterstützung !!!
Wir werden das Widerspruchsverfahren betreiben und den Mann so gut es geht bekämpfen : Oeffentliche Bewertungen sind raus , prüfe jetzt Strafanzeige wegen Amtsanmaßung etc....
Freundliche , dankbare Gruesse
Siegfried Kroeger
Siegfried Kroeger:
Der Landkreis legte alles still.......
Siegfried Kroeger:
Der Landkreis legte alles still....
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