Bei den HOHEITLICHEN Tätigkeiten der "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ist ja immer noch nicht gerichtlich VERBINDLICH entschieden worden, ob dieser denn nun UNTERNEHMER oder BEHÖRDE ist. Nach § 6 KÜO wird ja argumentiert, es müsse UMSATZSTEUER berechnet werden, da dort etwas steht von "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer". Dass die "gesetzliche" Steuer auch NULL sein kann, wird aber einfach ausgeblendet.
Bei einer bestimmten Tätigkeit unserer "bevollmächtigten Bezirksschornseinfeger" sieht die Situation jedoch völlig anders aus: bei der BAUABNAHME nach LANDESRECHT.
Die GEBÜHREN für diese BAUABNAHME werden ja nach LANDES-VERWALTUNGS-KOSTENORDNUNG berechnet. Und mir ist keine VwKO bekannt, in der etwas von UMSATZSTEUER steht.
Die BUNDES-KÜO (die ja ganz andere Fälle behandelt) kann jedenfalls NICHT als RECHTSGRUNDLAGE herangezogen werden.
Im Ergebnis sollte man somit (zumindest) für VERWALTUNGSGEBÜHREN für eine BAUABNAHME eine ggf. berechnete UMSATZSTEUER NICHT BEZAHLEN.